Aus § 932 Abs 2 ABGB geht hervor, dass die Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung und der Wandlung nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen
GZ 1 Ob 199/07g, 29.11.2007
Die klagende Partei begehrt die Zahlung bereits gelieferter Anlagen. Die beklagte Partei wendet ein, dass die Anlagen zahlreiche Mängel aufweisen. Die beklagte Partei sei wiederholt auf die Mängel hingewiesen worden und Verbesserungsarbeiten seien auch zugelassen worden. Dennoch seien die Mängel nie beseitigt worden. Daher erklärt die beklagte Partei nach Fristsetzung den Rücktritt.
OGH: Nach § 922 Abs 1 und 2 ABGB wird vermutet, dass eine Sache die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzte Beschaffenheit hat und entsprechend der Natur des Geschäfts und der getroffenen Verabredung verwendbar ist. Weicht die Leistung vom Vertrag ab und ist daher mangelhaft, muss dies der Übernehmer unter Zugrundelegung des gesamten Vertragsinhalts dartun; er ist es, der nach wie vor das Vorliegen eines Mangels beweisen muss. Gewähr zu leisten ist nur für Mängel, die bei der Übergabe der Sache vorhanden sind (§ 924 Satz 1 ABGB). Für Mängel, die erst danach auftreten, haftet der Übergeber hingegen nicht. Die Bestimmung normiert für den Übernehmer aber eine bedeutsame Beweiserleichterung. Nach Satz 2 leg cit wird das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe vermutet, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt, es sei denn, die Vermutung wäre mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Die auf Tatsachenebene über den Zeitpunkt des Eintretens und die Ursache des Mangels verbleibenden Unklarheiten gehen daher zu Lasten des Übergebers, wenn dieser den ihm gemäß § 924 Satz 3 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbringen kann. Die Vermutung tritt nur in den von Satz 3 leg cit umfassten Fällen nicht ein, so etwa wenn die Anlage Spuren einer offenkundigen Fehlbehandlung aufwiese.
Wie aus § 932 Abs 2 ABGB hervorgeht, sollen die Gewährleistungsbehelfe der Preisminderung und der Wandlung nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen. Ein "Umsteigen" auf den Sekundärbehelf der Wandlung setzt voraus, dass der aktuelle Zustand der zu verbessern versuchten Sache einen nicht bloß geringfügigen Mangel darstellt und die Verbesserung durch den Übergeber nicht mehr zumutbar ist, etwa wenn der Übergeber die Verbesserung nicht in angemessener Frist vorgenommen hat, die Behebung für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder aus in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar wäre.