Die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing-Systemen kann bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden; Eltern sind nicht verpflichtet, von vornherein die Internetaktivitäten ihrer Kinder zu überwachen
GZ 4 Ob 194/07v, 22.01.2008
Zu den Aufgaben der klagenden Verwertungsgesellschaft zählt ua die Bekämpfung der Piraterie, die im Internet im Wege sogenannter Internettauschbörsen unter Verwendung von Filesharingsystemen stattfindet. Der Beklagte ist Inhaber eines in seinem Haushalt eingerichteten Internetanschlusses. Am 11. 11. 2006 wurden von der diesem Anschluss (durch den Access-Provider) zugeordneten IP-Adresse 62.47.200.221 1.828 Files, davon 1.627 Musikfiles über das System LimeWire angeboten. Der Beklagte hatte diese Titel nicht selbst zum Herunterladen zur Verfügung gestellt, er war zu diesem Zeitpunkt im Ausland. Die Rechtsverletzung wurde durch seine 17-jährige Tochter begangen.
Mit Schreiben vom 16. 1. 2007 forderte der Klagevertreter den Beklagten zur Abgabe einer rechtsverbindlichen Unterlassungserklärung, zur Löschung der Musikfiles und der verwendeten Software sowie zur Bezahlung pauschalierten Schadenersatzes und der Kosten seines Einschreitens auf. Der Beklagte wies nach Erhalt dieses Schreibens seine Tochter an, das Filesharing-Programm zu löschen. Sie kam dieser Anweisung nach.
OGH: Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gehilfen eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch. Gehilfe eines urheberrechtlichen (wie auch wettbewerbsrechtlichen) Verstoßes ist derjenige, der den Täter bewusst fördert. Für seine Haftung reicht eine bloß adäquate Verursachung nicht aus, auch er muss sich rechtswidrig verhalten. Er muss den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet oder muss zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. Die Prüfpflicht ist allerdings auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. Die Rechtsprechung hält der Kenntnis der Tatumstände ein vorwerfbares Nichtkennen gleich.
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Beklagten bei Anwendung dieser Grundsätze ein tatbestandsmäßiges Verhalten und eine bewusste Förderung des unmittelbaren Täters (hier seiner minderjährigen Tochter) bis zum Erhalt des Schreibens vom 16. 1. 2007 nicht vorgeworfen werden kann. Das bloße Zurverfügungstellen des Computers mit Internetzugang schuf zwar eine adäquate Ursache für die spätere Rechtsverletzung, der Beklagte musste aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass seine Tochter bei Nutzung des Internets in Urheber- und/oder Werknutzungsrecht eingreifen würde. Das Rekursgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing-Systemen bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden können. Der Beklagte musste daher nicht wissen, dass die relevanten Daten über ein solches System auch für andere Internetnutzer zugänglich sein und damit unter Verletzung von Verwertungsrechten verbreitet werden können. Er war daher auch nicht verpflichtet, die Internetaktivitäten seiner Tochter von vornherein zu überwachen. Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe Handlungs- und Prüfpflichten bereits vor ihrem Aufforderungsschreiben vom 16. 1. 2007 verletzt, ist somit nicht berechtigt. Damit fehlen aber die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten als Gehilfen in Bezug auf den Verstoß seiner Tochter im November 2006.
Soweit die Klägerin die Möglichkeit von Verletzungshandlungen durch die Tochter des Beklagten nach dem 16. 1. 2007 anspricht, unterstellt sie in Wahrheit - bezogen auf den Beklagten - eine Erstbegehungsgefahr. Ein darauf gestütztes Unterlassungsgebot setzt aber voraus, dass ein Zuwiderhandeln unmittelbar droht. Das ist nach den Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens nicht der Fall. Der Beklagte hat nämlich nach Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 16. 1. 2007 für die Entfernung des Filesharing-Systems gesorgt, indem er seine Tochter angewiesen hatte, das Programm zu löschen und sie dieser Aufforderung nachgekommen ist. Es wurde damit jenes Instrument beseitigt, das Voraussetzung weiterer Eingriffe in Verwertungsrechte sein könnte. Dass danach noch weitere Verstöße stattgefunden hätten, für die der Beklagte als Gehilfe einstehen müsste, hat die Klägerin nicht einmal behauptet.
Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte sei mit Zugang des Schreibens vom 16. 1. 2007 zum verantwortlichen Gehilfen geworden, übersieht diesen Umstand. Nach Erhalt dieses Schreibens könnte eine Haftung des Beklagten als Gehilfe nur dann in Frage kommen, wenn seine Tochter tatsächlich weitere Eingriffshandlungen gesetzt hätte oder solche - auch wegen des Verhaltens des Beklagten - unmittelbar drohten. Dies ist nach dem bescheinigten Sachverhalt aber nicht der Fall. Der Vorwurf, der Beklagte habe weitere Handlungen zur Vermeidung künftiger Eingriffe (wie etwa den Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs oder die Untersagung der Internetverwendung) unterlassen und hafte deshalb als Gehilfe, vermag dem Unterlassungsbegehren der Sicherungswerberin nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die im Rechtsmittel der Klägerin zitierte Rechtsprechung, wonach die Löschung einer beanstandeten Internetseite und die Kündigung des Telefonanschlusses nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, ist im hier gegebenen Zusammenhang nicht einschlägig. Im Anlassfall geht es nämlich nicht um die Frage, ob die Beseitigung des Eingriffsgegenstands durch den unmittelbaren Täter die Gefahr eines neuerlichen Eingriffs beseitigt, wenn der Störer behauptet, zu den beanstandeten Handlungen berechtigt zu sein. Zu beurteilen ist vielmehr, ob vom Kläger als allfälligem Gehilfen eine Erstbegehungsgefahr ausgeht. Dies ist nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht der Fall. Dass der Beklagte einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich nicht angeboten hat, schadet nicht, weil er keinen die Vermutung der Wiederholungsgefahr hervorrufenden Verstoß setzte, aber auch keinen Sachverhalt verwirklichte, der eine Erstbegehungsgefahr indizieren könnte. Er musste somit auch eine Vermutung der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr nicht entkräften.