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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Refundierungspflicht des Haftpflichtversicherers

Den Haftpflichtversicherer trifft im Falle der Aufrechnung der Forderung seines Versicherten an den Dritte eine Rückerstattungspflicht

20. 05. 2011
Gesetze: § 896 ABGB, § 149 VersVG, Art 9 AKHB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Haftpflichtversicherung, Aufrechnung

GZ 7 Ob 254/07i, 28.11.2007
Der Kläger ist bei der beklagten Haftpflichtversicherung sowohl rechtsschutz- als auch haftpflichtversichert. Aufgrund eines Verkehrsunfalls führte der Kläger mit Rechtsschutzdeckung ein Verfahren, im Zuge dessen die dortigen beklagten Parteien jene Beträge als Gegenforderung einwandten, die von der nunmehr beklagten Haftpflichtversicherung nicht bereits außergerichtlich ersetzt worden waren. Aufgrund der im Vorverfahren erfolgten Kompensation mit dieser Gegenforderung begehrt der Kläger im gegenständlichen Verfahren Leistungen in Höhe des Klagsbetrages, die sich die beklagte Partei durch die Aufrechnung erspart habe und insofern bereichert sei. Dem hielt die beklagte Partei entgegen, dass der Kläger es verabsäumt habe, neben dem Rechtsschutzversicherer auch den Haftpflichtversicherer entsprechend in Kenntnis zu setzen, weshalb dieser nun leistungsfrei sei.
OGH: Insoweit sich der Haftpflichtversicherer durch die Aufrechnung einer Forderung seines Versicherungsnehmers mit der Gegenforderung eines Dritten Leistungen erspart, ist er verpflichtet, diese Beträge dem Versicherten zu erstatten, da gegenteiligen Falles dem Versicherten kein wirksamer Versicherungsschutz gewährt werden würde. Auch wenn innerhalb der Haftpflichtversicherung eine organisatorische Trennung der Sparten Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung besteht, ist davon auszugehen, dass angesichts der vorauszusetzenden EDV-mäßigen Verknüpfungen, ein Versicherungsfall, der beide Bereiche betrifft, zu einem wechselseitigen Informationsaustausch führt. Sollte eine solche Information tatsächlich unterblieben sein, ist dieser Mangel im innerorganisatorischen Bereich anzusiedeln und darf nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen.

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