Die Weiterveräußerung eines Fahrzeuges durch den unredlichen Besitzer stellt einen Eingriff in das absolut geschützte Eigentumsrecht dar und ist daher rechtswidrig
GZ 8 Ob 78/07i, 22.11.2007
Die Klägerin verkaufte und übergab als Gebrauchtwagenhändlerin dem Käufer zwei gebrauchte Fahrzeuge, wobei sie sich als Nachweis für die erfolgte Überweisung des Kaufpreises mit Belegen begnügte, die vom Käufer selbst gestempelt wurden, ohne sich jedoch durch sonstige Einsichtnahme zu überzeugen, dass ein entsprechender Überweisungsauftrag erteilt wurde bzw ein Zahlungseingang erfolgt ist. Der Käufer veräußerte die PKW in weiterer Folge dem beklagten Gebrauchtwagenhändler, der die Fahrzeuge seinerseits noch vor Klagszustellung weiterverkaufte.
OGH: Soweit sich im Falle des Erwerbes eines Gebrauchtwagens der Eigentumserwerb des Veräußerers nicht aus dem Typenschein ergibt, müssen entsprechende Ermittlungen durchgeführt werden, vor allem wenn Zweifel an der Redlichkeit des Vertragspartners bestehen. Diese Verpflichtung zur Durchführung von Nachforschungen ist nicht erfüllt, wenn Kaufvertragsurkunden nicht eingesehen werden und sich der Käufer stattdessen mit der Erklärung des Vertragspartners zufrieden gibt, die aufgrund der übrigen Umstände des Einzelfalles unglaubwürdig erscheint. Werden dennoch keine weiteren Erkundigungen eingeholt, mangelt es an der gehörigen Aufmerksamkeit des Käufers. Zwar scheitert der Gutglaubenserwerb des Beklagten aufgrund dieser Umstände, nachdem dieser jedoch die Fahrzeuge als Autohändler weiterveräußerte, kam es zum Erlöschen des auflösend bedingten Eigentums der Klägerin aufgrund der Bestimmung des § 366 HGB. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ein solcher Gutglaubenserwerb nicht stattgefunden hat, trägt der Beklagte. Indem der Beklagte als unredlicher Besitzer die Fahrzeuge an einen Dritten weiterveräußerte, entstand der Klägerin ein Schadenersatzanspruch, wobei nach den Bestimmungen des ABGB jeder rechtlicher Nachteil als Schaden zu qualifizieren ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Mitverschuldens iSd § 1304 ABGB ist neben der Kausalität auch der Mitverschuldenszusammenhang und die Adäquanz.