Die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, dürfen nicht überspannt werden
GZ 2 Ob 10/07w, 29.11.2007
OGH: Die Sorgfaltspflichten eines Autobahnhalters, den keinesfalls eine Erfolgshaftung trifft, dürfen nicht überspannt werden. Unzumutbares ist von ihm auch bei der Prüfung seines Verhaltens auf leichte Fahrlässigkeit nicht zu verlangen. Während den Geschädigten die Beweislast für die Vertragsverletzung und den Kausalzusammenhang trifft, hat der Autobahnhalter gem § 1298 ABGB zu beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; gelingt ihm dieser Beweis nicht, so steht ihm allenfalls noch der Beweis offen, dass ihm die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt subjektiv nicht vorwerfbar ist.
Unter welchen Umständen aus Gründen der Verkehrssicherheit im Einzelfall eine Sperre von Autobahnabschnitten zu verfügen ist, entzieht sich einer allgemeinen Aussage des OGH und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO