Allgemeine Ausführungen
GZ 2 Ob 232/07t, 29.11.2007
OGH: Nach stRsp ist das Schmerzengeld vom Richter nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global, dh als Gesamtentschädigung festzusetzen. Es entspricht ebenfalls stRsp, dass eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes oder die Geltendmachung bloß eines Teilbetrages hievon nur aus besonderen, vom Kläger darzulegenden Gründen zulässig ist. Eine mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung wird demnach nur in ganz bestimmten, eine Globalbemessung zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz ausnahmsweise versagenden Gründen (in der Regel noch nicht mögliche endgültige Absehbarkeit aller End- und Dauerfolgen einer Verletzung, unter Umständen aber auch im Prozessrecht - wie Mangel der Ausdehnungsmöglichkeit - gelegenen Gründen) für zulässig erachtet. Daraus folgt, dass es grundsätzlich nicht in das Belieben eines Klägers gestellt sein kann, sein Schmerzengeld bloß für einzelne Zeitabschnitte zu begehren, wenn die Folgen der Verletzungen voraussehbar sind und eine Globalbemessung grundsätzlich möglich ist. Vielmehr hat er einen der vorgenannten Sonderfälle darzutun und damit den Nachweis zu erbringen, dass eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes bzw die Geltendmachung bloß eines Teilbetrages aus solchen besonderen Gründen ausnahmsweise doch zulässig ist: Ein Teilanspruch auf Schmerzengeld ist also nicht die Regel, sondern vielmehr die Ausnahme.
Eine fehlende pflegschaftsgerichtliche Genehmigung zu einer unschwer möglich gewesenen Klageausdehnung ist im Hinblick auf die Sanierbarkeit dieses Mangels nach § 6 Abs 2 ZPO kein Hindernis für eine Globalbemessung des Schmerzengeldes.