Der Kommanditist hat keinen Einfluss auf die laufende gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft; eine Prokura des Kommanditisten ändert daran nichts
GZ 5 Ob 257/07s, 11.12.2007
Die Antragsgegnerin (= Mieterin) ist eine "typische" Kommanditgesellschaft. Ihr einziger Komplementär ist Wilfried S*****, der die Gesellschaft seit 1971 selbstständig vertritt. Einzige Kommanditistin mit einer Vermögenseinlage von 73.306,48 EUR war Margaretha S*****. Mag. Björn S***** ist seit 1. 12. 1999 einer von zwei Prokuristen und selbständig vertretungsbefugt. Der Kommanditanteil der Margaretha S***** ging im Erbweg auf Mag. Björn S***** über.
Die Antragstellerin (= Vermieterin) vertritt die Ansicht, die Verbindung der Stellung als selbständig vertretungsbefugter Prokurist mit jener als einziger Kommanditist einer KG ermögliche die Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG.
OGH: Die Mietzinsanhebung gem § 12a Abs 1 bis 3 MRG kann bei einer juristischen Person dann erfolgen, wenn sich in ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten entscheidend ändern. Bei Kommanditgesellschaften wird in der Regel eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten nach stRsp dann angenommen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter ausgetauscht wird, ausscheidet oder sich die Beteiligungsverhältnisse bei den kraft Gesetzes geschäftsführungsbefugten Komplementären entscheidend ändern. Dies beruht auf der Überlegung, dass bei den Personengesellschaften des Handelsrechts der persönlich haftende Gesellschafter wegen des Grundsatzes der Einzelgeschäftsführungsbefugnis auf die Geschäftstätigkeit im gesetzestypischen Fall (§§ 114 Abs 1, 164 UGB) immer einen bestimmenden Einfluss ausübt.
Der OGH hat einen Machtwechsel infolge Änderung der Rechtsstellung der zuvor zweiten persönlich haftenden Gesellschafterin in die einer Kommanditistin angenommen, weil dadurch dem verbleibenden persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) die alleinige und damit entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeit zukomme. Wird in einem solchen Fall der Machtwechsel bejaht, dann ist es nur konsequent, diesen vorliegend zu verneinen, hat doch der Kommanditist keinen Einfluss auf die laufende gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern nur ein Widerspruchsrecht gegen Handlungen des persönlich haftenden Gesellschafters, wenn sie über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen (§ 164 UGB). Eine Prokura des Kommanditisten ändert daran nichts; die offenbar gegenteilige Ansicht der Antragstellerin verkennt den (funktionellen) Unterschied zwischen Geschäftsführung (im Innenverhältnis; Komplementär) und Vertretung (im Außenverhältnis; Prokurist).