Steht das Individualrecht nach § 30 Abs 1 Z 2 2. Fall WEG dann zur Verfügung, wenn der Verwalter ohne formellen Beschluss der Mehrheit eine (vermeintlich) unangemessen hohe Rücklage einhebt, dann ist dieses Antragsrecht umso mehr gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen existierenden Beschluss der Mehrheit ignoriert und davon abweichend eine höhere Rücklage einhebt
GZ 5 Ob 176/07d, 11.12.2007
OGH: Nach § 30 Abs 1 Zif 2 2. Fall WEG kann nunmehr jeder Wohnungseigentümer die Entscheidung des Gerichts darüber verlangen, dass der bereits festgelegte Beitrag zur Bildung der Rücklage angemessen erhöht oder gemindert wird. In den Mat wird diese Änderung der Rechtslage wie folgt erläutert:"In Z 2 wird die bisherige Wendung ´die von der Mehrheit beschlossene Rücklage` durch die Wortfolge ´die bereits festgelegte Rücklage´ ersetzt, um klarzustellen, dass damit auch eine vom Verwalter ohne formellen Beschluss der Mehrheit eingehobene Rücklage erfasst ist."
Hier liegt nach den Antragsbehauptungen nicht eine - in den zitierten Mat ausdrücklich angesprochene - "vom Verwalter ohne (im Sinn von: vor einem) formellen Beschluss der Mehrheit eingehobene Rücklage", sondern der Fall einer vom Verwalter - abweichend von einem bereits vorliegenden Beschluss der Mehrheit - nach Ansicht der Antragstellerin weitaus überhöht eingehobenen Rücklage vor. Eine auf § 30 Abs 1 Z 2 2. Fall WEG gestützte Antragstellung durch einen Wohnungseigentümer ist in diesem Fall durch den Wortlaut der Gesetzesbestimmung ebenfalls gedeckt, weil - nach den Antragsbehauptungen - auch hier eine vom Verwalter neu "festgelegte" Rücklage vorliegt. Es besteht in diesem Zusammenhang aber auch ein mit den übrigen erfassten Fällen gleich gelagertes Rechtsschutzbedürfnis des einzelnen Wohnungseigentümers. Steht das Individualrecht nach § 30 Abs 1 Z 2 2. Fall WEG dann zur Verfügung, wenn der Verwalter ohne formellen Beschluss der Mehrheit eine (vermeintlich) unangemessen hohe Rücklage einhebt, dann ist dieses Antragsrecht umso mehr gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen existierenden Beschluss der Mehrheit ignoriert und davon abweichend eine höhere Rücklage einhebt, ist doch in diesem Fall eine wesentliche Verletzung der Interessen des einzelnen Wohnungseigentümers, namentlich durch Vorschreibung und folgende Eintreibung der (vermeintlich überhöhten) Rücklagenbeiträge noch viel eher abzusehen. Auch bei dieser - von der Antragstellerin hier behaupteten - Sachlage steht daher jedem Miteigentümer eine Antragstellung nach § 30 Abs 1 Z 2 2. Fall WEG offen und genau in diesem Sinn ist auch das Begehren der Antragstellerin zu verstehen.