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Zivilrecht

OGH: Richterliches Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 25d KSchG, § 25c KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Interzession, Mäßigungsrecht

GZ 6 Ob 192/07i, 07.10.2007
OGH: Nach § 25d KSchG kann der Richter die Verbindlichkeit eines Interzedenten (§ 25c KSchG) insoweit mäßigen oder auch ganz erlassen, als sie in einem unter Berücksichtigung aller Umstände unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten steht, sofern die Tatsache, dass der Verbraucher bloß Interzedent ist, und die Umstände, die dieses Missverhältnis begründet oder herbeigeführt haben, bei Begründung der Verbindlichkeit für den Gläubiger erkennbar waren. Eine Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 25d KSchG ist mithin, dass ein Verbraucher "interzediert". Interzedenten sind Personen, die eine Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse auf sich nehmen. Bei der Beurteilung, in wessen Interesse die Übernahme der Verbindlichkeit liegt, ist von der Perspektive des Schuldners auszugehen. Von dem Begriff der "Interzession" sind jedenfalls die in § 25c KSchG angeführten Geschäftsformen erfasst. Entscheidend ist, dass es sich um eine materiell fremde Schuld handelt.
Entgegen der Rechtsansicht der klagenden Partei vermag der Umstand, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Umschuldung einer Schuld, für die die zweit- und drittbeklagten Parteien bereits gebürgt hatten, nichts am Vorliegen einer Interzession iSd § 25c KSchG zu ändern. Der ursprüngliche Kredit wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Jahr 1999, sohin nach Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997, aufgenommen. Damit fand aber das Mäßigungsrecht des § 25d KSchG auch bereits auf den ursprünglichen Kredit Anwendung. Ein die Anwendbarkeit des § 25d KSchG ausschließendes Eingehen oder Bekräftigen einer "eigenen" Schuld durch die zweit- und drittbeklagte Partei läge daher nur dann vor, wenn feststünde, dass diese zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft für den klagsgegenständlichen Kredit zur Rückführung des Saldos des ursprünglichen Kredits verpflichtet gewesen wären. Anders als in der Entscheidung 7 Ob 65/04s, auf die sich die klagende Partei beruft, besteht im vorliegenden Fall nicht der geringste Hinweis, dass die Umschuldung der Abdeckung einer eigenen Schuld der zweit- und drittbeklagten Parteien iSe Tilgung ihrer Zahlungspflicht wegen ihrer Mithaftung für den ursprünglichen Kredit diente; vielmehr sollte die Umschuldung nach den Feststellungen der Vorinstanzen ausschließlich die Inanspruchnahme günstigerer Konditionen ermöglichen.
Zudem übersieht die klagende Partei, dass das Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG in gleicher Weise beim ursprünglichen Kredit in Frage gekommen wäre. In diesem Sinne betonte der OGH auch in der Entscheidung 7 Ob 65/04s, dass im fortgesetzten Verfahren die allfällige Sittenwidrigkeit früherer Haftungserklärungen der Beklagten ebenso zu prüfen sei wie die Frage, ob die damalige Kreditaufnahme auch in ihrem Interesse erfolgte und ob ein krasses Missverhältnis zwischen ihrer damaligen Vermögenssituation und dem Umfang der eingegangenen Schuld bestand.
Die Umstände, die zu einer Mäßigung der Haftung des Interzedenten führen können, sind beispielhaft in § 25d Abs 2 KSchG angeführt ("insbesondere"). Allerdings ist nicht erforderlich, dass für die Herbeiführung der Rechtsfolge des § 25d KSchG immer sämtliche angeführte Umstände verwirklicht sein müssen. Vielmehr ist nach dem Gesetzeswortlaut zwar nicht ohne weiteres ein gänzlicher Erlass, wohl aber eine Ermäßigung der Verbindlichkeit des Interzedenten bereits ohne Verwirklichung eines der im § 25d Abs 2 Z 4 KSchG genannten Tatbestände möglich. Die Umstände des § 25d Abs 2 KSchG bilden keine starren Tatbestände, sondern können in unterschiedlicher Intensität verwirklicht sein. Die Rechtsfolge ist abgestuft aus dem konkreten Zusammentreffen der näheren Umstände zu gewinnen und es genügt dafür, wenn auch nur einzelne Kriterien verwirklicht sind, unter Umständen aber mit besonderer Intensität. Damit stehen die Kriterien des § 25d Abs 2 KSchG in einem beweglichen System. Wenngleich das Kriterium des krassen Missverhältnisses zwischen der Leistungsfähigkeit des Interzedenten und dessen Verpflichtung hier nicht (nochmals) unmittelbar einbezogen werden kann, ist dieses Kriterium doch der Abstufung zugänglich und hat Einfluss auf die Gesamtbewertung.
Die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach das Vorliegen einer verdünnten Entscheidungsfreiheit des Interzedenten nicht nur Voraussetzung für die Sittenwidrigkeitsprüfung ist, sondern auch für das Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG erforderlich ist, trifft daher nicht zu.
Nach stRsp müssen die zur Mäßigung iSd § 25d KSchG führenden Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses der Interzessionsvereinbarung so weit vorhanden sein, dass sie für den Gläubiger bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits erkennbar waren. Ein späteres, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht vorhandenes Missverhältnis zwischen eingegangener Verpflichtung und Leistungsfähigkeit des Interzedenten kann daher nicht zu einer Mäßigung iSd § 25d KSchG führen. In diesem Sinne kann daher eine nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Interzedenten die Anwendbarkeit des § 25d KSchG ausschließen. Nachträgliche Verschlechterungen der Leistungsfähigkeit des Interzedenten können hingegen nur insoweit Beachtung finden, als die dazu führenden Ursachen dem Gläubiger bekannt waren oder bekannt sein mussten und dieses Risiko sohin für den Gläubiger vorhersehbar war.
Die klagende Partei hatte keinerlei schutzwürdiges Interesse an der Interzession der Zweitbeklagten (vgl § 25d Abs 2 Z 1 KSchG). Ein derartiges Interesse kann trotz Fehlens ausreichenden Einkommens oder Vermögens des Interzedenten etwa dann bestehen, wenn die Gefahr besteht, dass der Hauptschuldner Teile seines Vermögens an seine Angehörigen veräußert, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen. Allerdings ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich der Gläubiger von derartigen Überlegungen leiten ließ.

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