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Zivilrecht

OGH: Haushaltsversicherung - Entschädigung für aus Keller gestohlene Sachen

Ob der Versicherer nicht nur zur Entschädigung des Zeit-, sondern des Neuwerts gestohlener Sachen verpflichtet ist, hängt nach der Klausel 76E im Zusammenhalt mit Art 1 Punkt 1.1, Art 3 Punkt 2 und Art 6 Punkt 1.2 der ABH (Fassung 2002) nicht davon ab, wo sich die Sachen befanden (im besser gesicherten Wohnbereich oder im ungeschützteren Keller- und Dachbodenbereich), sondern allein davon, ob die Gegenstände als "Sachen des täglichen Gebrauchs in Verwendung standen"

20. 05. 2011
Gesetze: ABH, Klausel 76E
Schlagworte: Versicherungsrecht, Haushaltsversicherung, Diebstahl, Keller, Sachen des täglichen Gebrauchs

GZ 7 Ob 262/07s, 12.12.2007
Dem Kläger, der bei der Beklagten eine Haushaltsversicherung abgeschlossen hat, wurden bei einem Einbruchsdiebstahl aus seinem Kellerabteil diverse Gegenstände, überwiegend Kraftfahrzeugzubehör (beispielsweise Autoradios verschiedener Hersteller, Boxen, CD-Wechsler, Felgen für diverse Autos, Stoßdämpfer, Speziallenkräder, usw), gestohlen. Die Beklagte hat ihrem Versicherungsnehmer den Zeitwert ersetzt. Der Kläger forderte eine Neuwertentschädigung.
Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) (Fassung 2002):"Artikel 1Welche Sachen und Kosten sind versichert?1. SACHEN:1.1 Der gesamte Wohnungsinhalt.Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefährten, der Kinder oder anderer Verwandter, die im gemeinsamen Haushalt leben, stehen.
Artikel 3Wo gilt die Versicherung?2. Auch außerhalb der Wohnräume sind folgende Sachen des Wohnungsinhaltes versichert:2.1 AUF DEM DACHBODEN, IM KELLER ODER ERSATZRAUM:Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl-, Waschgeräte und Heizmaterial sowie sonstiger Boden- und Kellerkram.
Artikel 6Was wird im Schadenfall entschädigt?1.2 Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens).1.4 Wenn der Zeitwert einer Sache unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises liegt, wird nur der Zeitwert ersetzt.
Ergänzung zur Haushalt-Top-Vollschutz-Versicherung 76E:"HAUSHALTVERSICHERUNG1.) generelle Neuwertentschädigung für Sachen des täglichen Gebrauchs. In Abänderung des Art 6, Punkt 1.4 der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH) werden für zerstörte oder entwendete Sachen des täglichen Gebrauchs die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens) ohne Rücksicht auf die Höhe des Zeitwertes ersetzt. Als Sachen des täglichen Gebrauchs gelten alle in Verwendung stehenden Sachen des Wohnungsinhaltes. Für alle anderen Sachen, insbesondere für den sogenannten Boden- und Kellerkram, sind weiterhin die Bestimmungen des Art 6, Punkt 1.4 der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltversicherungen (ABH) gültig."
OGH: Ob der Versicherer nicht nur zur Entschädigung des Zeit-, sondern des Neuwerts (Wiederbeschaffungspreis zum Schadenszeitpunkt) gestohlener Sachen verpflichtet ist, hängt nach der Klausel 76E im Zusammenhalt mit Art 1 Punkt 1.1, Art 3 Punkt 2 und Art 6 Punkt 1.2 der ABH (Fassung 2002) nicht davon ab, wo sich die Sachen befanden (im besser gesicherten Wohnbereich oder im ungeschützteren Keller- und Dachbodenbereich), sondern allein davon, ob die Gegenstände als "Sachen des täglichen Gebrauchs in Verwendung standen". Das trifft dann zu, wenn sie im Rahmen des Üblichen regelmäßig ge- oder benutzt wurden, was etwa bei sogenanntem "Boden- oder Kellerkram", aber auch bei gebrauchtem Kfz-Zubehör typischerweise nicht der Fall ist.

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