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Zivilrecht

OGH: Sorgfaltsmaßstab bei der Ausforschung des Eigentümers eines abgeschleppten Kfz

Um den Anschlag an der Amtstafel als rechtmäßigen Zustellvorgang beurteilen zu können, müssen alle zumutbarerweise anzuwendenden Mittel zur Feststellung des Eigentümers ausgeschöpft sein

20. 05. 2011
Gesetze: § 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, § 89a StVO, § 25 ZustellG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Entfernung von Hindernissen, Ausforschung, Versteigerung, Zustellung, Anschlag an der Amtstafel

GZ 1 Ob 256/07i, 18.12.2007
Der Kläger war Eigentümer eines Wohnwagens, den er ohne Kennzeichen und Prüfplakette auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in Wien abgestellt hatte. Am 28. September 2004 wurde der Wohnwagen von Organen der beklagten Partei (der MA 48) abgeschleppt und auf einen Verwahrplatz gebracht. In der Folge wurde der Wohnwagen versteigert. Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche geltend.
Die beklagte Partei nimmt den Standpunkt ein, die von ihren Organen bzw einem Abschleppunternehmen schon bei der Abschleppung veranlasste online-Verständigung der Polizei genüge zur Ausforschung des unbekannten Eigentümers. Außerdem seien - wenngleich nach Anschlag an der Amtstafel - noch drei Anfragen an das Bundesministerium für Inneres gerichtet worden.
OGH: Gem § 89a Abs 2 lit a StVO ist bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger dessen Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Gem § 89a Abs 5 StVO hat die Behörde innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen eines solchen Fahrzeugs den Eigentümer aufzufordern, den Gegenstand binnen zwei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung, zu übernehmen. Die Bestimmung des § 29 AVG (jetzt § 25 ZustG) über die Zustellung an Personen, deren Wohnung unbekannt ist, gilt sinngemäß, wenn die Person, an die die Aufforderung zu richten wäre, nicht festgestellt werden kann. Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist geht gem Abs 6 der genannten Gesetzesstelle das Eigentum am entfernten Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über, von der der Gegenstand entfernt worden ist. Ein Eigentumsübergang tritt nur dann ein, wenn eine gültige, den Mindesterfordernissen des § 89a Abs 5 StVO genügende Übernahmsaufforderung erfolgte und die ab rechtmäßiger Zustellung zu rechnende Abholfrist ungenützt verstrichen ist. Die Zustellung der Übernahmsaufforderung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 25 ZustG) ist nur dann rechtmäßig, wenn die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden ist. Eine der Möglichkeiten zur Feststellung des Eigentümers ergibt sich aus der Bestimmung des § 89a Abs 4 StVO, wonach von der Entfernung des Gegenstands sowohl die dem Ort der bisherigen Aufstellung am nächsten gelegene als auch die hiefür örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen ist. Diese Dienststellen haben alle die Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen.
Dass der Versuch, den Eigentümer zu eruieren, vor Zustellung der Übernahmsaufforderung durch Anschlag an der Amtstafel zu unternehmen ist, ergibt sich schon aus § 89a Abs 5 letzter Satz StVO, denn nur wenn der Versuch der Feststellung des Adressaten ergebnislos verläuft, ist die Zustellung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 25 ZustG) rechtmäßig. Freilich schließt der Zweck dieser Bestimmung nicht aus, dass auch noch nach Ablauf der Wochenfrist Erhebungen zur Ausforschung des Eigentümers gepflogen bzw fortgesetzt werden, deren Ergebnis allenfalls geeignet ist, die Versteigerung des entfernten Gegenstands zu verhindern. Welche Erhebungen bzw Nachforschungen die Organe der beklagten Partei durchzuführen haben, um nach der Abschleppung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs ohne Begutachtungsplakette davon ausgehen zu können, der Eigentümer sei nicht feststellbar, ist keiner generellen Beurteilung zugänglich, sondern hat sich an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. Wie schon in der Entscheidung 1 Ob 6/97g ausgesprochen, wird durch ein Vorgehen gemäß § 89a StVO massiv in die Eigentumsrechte eines Dritten eingegriffen, weswegen ein hoher Sorgfaltsmaßstab an das schließlich zum Eigentumsverlust (§ 89a Abs 6 StVO) führende Vorgehen der einschreitenden Behörde anzulegen ist. Um den Anschlag an der Amtstafel als rechtmäßigen Zustellvorgang beurteilen zu können, müssen alle zumutbarerweise anzuwendenden Mittel zur Feststellung des Eigentümers ausgeschöpft sein. Mit dieser Beurteilung steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang, die schon bei der Abschleppung von den Organen der beklagten Partei veranlasste online-Verständigung der Polizei alleine erfülle diesen - hohe Anforderungen stellenden - Sorgfaltsmaßstab nicht. Dass die online-Verständigung jedenfalls genügte, um den unbekannten Eigentümer eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs auszuforschen, ist aus § 89a Abs 4 StVO nicht ableitbar. Zum Erfolg führt sie nämlich nur unter der Voraussetzung, dass der Eigentümer die Entfernung seines Fahrzeugs bemerkt und sich an eine Polizeidienststelle wendet, die dort tätigen Beamten in der Lage sind, auf Grund der online-Abfrage Auskunft über die Entfernung des Fahrzeugs zu erteilen, und sich danach der Eigentümer mit der Behörde (rechtzeitig) in Verbindung setzt. Dass infolge dieser Gegebenheiten die online- Verständigung allein zur Ausforschung eines unbekannten Fahrzeugeigentümers nicht in allen Fällen ausreichen kann, liegt auf der Hand.

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