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Zivilrecht

OGH: Beginn der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gem § 1489 ABGB

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1489 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Beginn der Verjährungsfrist

GZ 10 Ob 111/07g, 18.12.2007
OGH: Nach stRsp ist der Zeitpunkt des Verjährungsbeginnes dann gegeben, wenn der Sachverhalt dem Geschädigten soweit bekannt ist, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden kann. Die Kenntnisnahme muss den ganzen, den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen. Es darf mit der Klagserhebung allerdings nicht solange zugewartet werden, bis Gewissheit über den Prozessgewinn besteht. Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhaltes schieben daher den Verjährungsbeginn nicht hinaus. Besteht allerdings Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, kommt es auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung bzw den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens an, weil erst dann ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfügbar sind; eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. Das Wissen um die Schadenshöhe ist grundsätzlich nicht erforderlich, weil der Verjährung durch Feststellungsklage begegnet werden kann. Die Beantwortung der Frage, wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

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