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Zivilrecht

OGH: Ein Darlehen darf nicht - weil gegen dessen Wesen verstoßend - sogleich fällig gestellt werden

Auch ergänzende Vertragsauslegung kann zur Fälligkeit nach Möglichkeit und Tunlichkeit führen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 983 ff ABGB, § 904 ABGB
Schlagworte: Darlehen, Nebenbestimmungen, Fälligkeit

GZ 1 Ob 160/07x, 18.12.2007
Zwischen den Streitteilen (es bestand eine innige Freundschaft) wurde eine Raten-Rückzahlungsvereinbarung mit offenen Fristen und nicht festgesetzten Teilbeträgen vereinbart.
OGH: Bei fehlender Fälligkeitsvereinbarung und fehlender genauer gesetzlicher Terminfestsetzung bestimmt sich die Fälligkeit nach der Natur der Sache. Bei Darlehen kann sich die Fälligkeit der Rückzahlung aus dem Darlehenszweck ergeben. Ein Darlehen darf nicht - weil gegen dessen Wesen verstoßend - sogleich fällig gestellt werden. Auch ergänzende Vertragsauslegung kann zur Fälligkeit nach Möglichkeit und Tunlichkeit führen. Dass eine Zahlung nach "Möglichkeit und Tunlichkeit" gewollt ist, kann sich (auch) erst aus den Begleitumständen ergeben.

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