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Zivilrecht

OGH: Verhältnis der Ansprüche nach § 364 Abs 3 ABGB und § 422 ABGB

Zwischen den Bestimmungen des § 364 Abs 3 ABGB und § 422 ABGB liegt kein Widerspruch vor, sondern es handelt sich um eine Anspruchshäufung

20. 05. 2011
Gesetze: § 364 Abs 3 ABGB, § 422 Abs 1 ABGB, Art III ZivRÄG 2004 BGBl I 2003/91, § 433 Abs 1 ZPO
Schlagworte: Sachenrecht, Eigentum, Beschränkungen, Immissionen, Licht und Luft, Entzug

GZ 4 Ob 196/07p, 11.12.2007
Das streitgegenständliche Unterlassungsbegehren richtet sich gegen den ortsunüblichen Entzug von Licht und Luft ausgehend von mehreren Ahornbäumen, die sich nahe der Grundgrenze zweier benachbarter Liegenschaften befinden. Der Beklagte wandte ein, dass es mangels des Versuchs einer außergerichtlichen Streitbeilegung an einer Prozessvoraussetzung sowie an der passiven Klagslegitimation aufgrund eines zugunsten seiner Mutter bestehenden Fruchtgenussrechts fehle. Während das Erstgericht der Klage stattgab und dabei auch auf das Selbsthilferecht gemäß § 422 ABGB verwies sowie feststellte, dass die passive Klagslegitimation trotz bestehendem Fruchtgenußrecht vorliege, verwies das Berufungsgericht die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, da die Unterlassungsverpflichtung nicht ausreichend konkretisiert worden und daher auch nicht exekutierbar sei.
OGH: Die Prozessvoraussetzung des Art III ZivRÄG 2004 BGBl I 2003/91 setzt nicht voraus, dass der beklagte Nachbar auch Kenntnis davon erlangt, dass ein Schlichtungsverfahren eingeleitet oder ein Antrag gemäß § 433 Abs 1 ZPO eingebracht wurde. Unter der Voraussetzung, dass die Nutzung eines Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird und dieser Zustand unzumutbar ist, weil der Entzug von Licht und Luft das ortsübliche Maß überschreitet und die Situation auch durch das Selbsthilferecht in einfacher Weise bereinigt werden kann, stehen dem beeinträchtigten Liegenschaftseigentümer sowohl ein Immissionsabwehranspruch gemäß § 364 Abs 3 ABGB als auch das Selbsthilferecht nach § 422 ABGB nebeneinander zu. Inwieweit eine Beeinträchtigung nach § 364 Abs 3 ABGB unzumutbar ist, entscheidet sich aufgrund einer durchzuführenden Interessensabwägung im Einzelfall, wobei ein objektiver Maßstab zur Anwendung zu gelangen hat. Die Unzumutbarkeit ist auszuschließen, wenn die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt. In die Beurteilung mit einzubeziehen ist ferner das Ausmaß und die Lage jener Fläche, die beeinträchtigt ist, als auch, inwieweit deren Nutzungsmöglichkeit konkret eingeschränkt ist. Das auf einem Grundstück haftende Fruchtgenussrecht hindert nicht die Klage gemäß § 364 Abs 3 ABGB gegen den Eigentümer des Nachbargrundstückes, da dieser sowohl tatsächlich als auch rechtlich in der Lage ist, die Störung zu verhindern.

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