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Zivilrecht

OGH: Zur Erhöhung des Unterhaltsvorschusses nach § 19 Abs 2 UVG durch "endgültige" Unterhaltsentscheidung

Eine Entscheidung, mit der ein vorläufiger Unterhalt gemäß § 382a EO durch einen "endgültigen" ersetzt werde, ist eine taugliche Grundlage für eine rückwirkende Erhöhung des Unterhaltsbeitrags iSd § 19 Abs 2 UVG

20. 05. 2011
Gesetze: § 19 UVG, § 382a EO
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, einstweilige Verfügung, Erhöhung

GZ 4 Ob 155/07h, 11.12.2007
Der Unterhaltsschuldner wurde mit einstweiliger Verfügung nach § 382a EO verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Auf Grund dieses Exekutionstitels wurden dem Unterhaltsberechtigten Unterhaltsvorschüsse gewährt. Da der endgültig festgesetzte Unterhalt höher als der einstweilige war, erhöhte das Erstgericht gemäß § 19 Abs 2 UVG auch die Unterhaltsvorschüsse.
OGH: Nach § 19 Abs 2 UVG hat das Gericht nach Erhöhung des Unterhaltsbeitrags die Vorschüsse von Amts wegen oder auf Antrag bis zum Ende des im zuletzt gefassten Beschluss über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen.
Nach der Entscheidung 3 Ob 147/00i ist aus den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ableitbar, dass ein Exekutionstitel gemäß § 382a EO, der einer Vorschussgewährung zugrunde gelegt worden sei, "mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung ... beseitigt" werde. Diese Ansicht wurde jüngst durch mehrere Senate des OGH bei im Kern gleichen Ausgangssachverhalten abgelehnt. Als Begründung wird ua angeführt, dass vorläufiger Unterhalt kein Vorgriff auf den erst festzusetzenden Unterhalt sei, der eine nachträgliche Anpassung des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen könnte und eine rückwirkende Erhöhung der Vorschüsse außerdem eine ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs voraussetze.
Gründe dafür, weshalb vorläufiger Unterhalt nach § 382a EO kein Vorgriff auf den erst festzusetzenden Unterhalt sein soll, sind den erörterten Entscheidungen nicht zu entnehmen. Sowohl der vorläufige als auch der endgültig bestimmte Unterhaltsbeitrag beruht auf ein und derselben Grundlage materiellen Rechts, nämlich dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Minderjährigen. § 382a EO schafft keinen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch, mit einer einstweiligen Verfügung nach dieser Norm wird vielmehr nur ein nach materiellem Recht bestehender Anspruch vorläufig mit einem bestimmten Höchstbetrag festgesetzt, weil dieser Unterhaltsbeitrag in einem einfacheren und rascheren Verfahren zuerkannt werden kann als etwa einstweiliger Unterhalt gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO.
Das Argument, eine Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 19 Abs 2 UVG setze eine "ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs" voraus, ist unzutreffend. Andernfalls müsste jene Sicht der Rechtslage auch dann eingreifen, wenn ein im ordentlichen Bemessungsverfahren festgesetzter Unterhaltsbeitrag durch einen vollstreckbaren Vergleich oder ein zunächst durch einen vollstreckbaren Vergleich titulierter Unterhaltsbeitrag auf Grund eines im ordentlichen Bemessungsverfahren ergangenen Beschlusses erhöht wird. Eine solche Konsequenz wird indes weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum gezogen.
Der erkennende Senat tritt daher nicht der Auffassung bei, eine Entscheidung, mit der ein vorläufiger Unterhalt gemäß § 382a EO durch einen "endgültigen" ersetzt werde, sei keine taugliche Grundlage für eine (rückwirkende) Erhöhung des Unterhaltsbeitrags iSd § 19 Abs 2 UVG.

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