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Zivilrecht

OGH: Grundsätzlich können die Eltern über die Unterhaltslast frei disponieren, jedoch mit der Einschränkung, dass die Unterhaltsinteressen des Kindes nicht beeinträchtigt werden

Eine zwischen den Eltern vereinbarte Unterhaltsregelung ist gegenüber dem Kind nur wirksam, wenn dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB, § 154 Abs 3 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Kindeswohl, Gefährdung, pflegschaftsbehördliche Genehmigung

GZ 2 Ob 234/07m, 17.12.2007
Zwischen den Streitteilen wurde im Zuge ihrer Ehescheidung in einem Vergleich ein Verzicht auf wechselseitige Unterhaltsansprüche für die aus der Ehe entstammenden Kinder sowie eine diesbezügliche Schad- und Klagloshaltung vereinbart. Dennoch wurde der Kläger gerichtlich zur Leistung von Unterhalt für seine unter der Obsorge der beklagten Mutter stehende Tochter verpflichtet. Nachdem ein Exekutionsverfahren zur Hereinbringung des rückständigen Unterhalts gegen den Kläger durchgeführt wurde, begehrt dieser nun von der beklagten Mutter die im Vergleich vereinbarte Schad- und Klagloshaltung. Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass diese Vereinbarung aufgrund mangelnder pflegschaftsbehördlicher Genehmigung unwirksam sei.
OGH: Den Eltern steht es grundsätzlich frei, eine Vereinbarung hinsichtlich der Unterhaltspflichten zu treffen, soweit diese nicht zu Lasten des unterhaltsberechtigten Kindes geht. Eine besondere Form ist dabei nicht einzuhalten, sondern eine solche Disposition kann auch schlüssig zustande kommen, bindet allerdings nur die beiden Vertragspartner. Gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind entfaltet eine solche Vereinbarung nur dann Wirksamkeit, wenn eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vorliegt. Aber selbst wenn eine solche Genehmigung erteilt wurde, besteht dennoch keine Bindung des Kindes an eine solche Regelung, wenn das Kindeswohl dadurch gefährdet wird. Dh wenn durch die seitens der Eltern getroffene, pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung der gesetzliche Unterhalt geschmälert oder gefährdet wird, besteht Anspruch auf Unterhalt im gesetzlichen Umfang. Das ist insbesondere der Fall, wenn ein Elternteil die Unterhaltslast gänzlich einseitig zu tragen hat.

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