Der EGMR hat jüngst ausgesprochen, dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Art 10 MRK zulässigen Kritik überschreitet
GZ 6 Ob 255/07d, 12.12.2007
OGH: Der Rechtsmittelwerber weist zutreffend darauf hin, dass die beanstandeten Äußerungen nach Inhalt und Gesamtzusammenhang als Werturteile betrachtet werden können. Auch Werturteile sind aber nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können, und die Äußerung nicht exzessiv gebraucht wird. Der EGMR räumt der Meinungsäußerungsfreiheit im Zusammenhang mit einer politischen Auseinandersetzung und in Fragen des öffentlichen Interesses breiten Raum ein. Der EGMR hat aber jüngst auch ausgesprochen (Urteil vom 15. 11. 2007, Pfeifer gegen Österreich, Beschwerde-Nr 12.556/03), dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Art 10 MRK zulässigen Kritik überschreitet. Er hat in diesem Fall Österreich deshalb verurteilt, weil das österreichische (Straf-)Gericht den Beschwerdeführer nicht gegen eine derart exzessive Kritik geschützt hatte. Unter diesem Gesichtspunkt ist in der Auffassung der Vorinstanzen, die Bezeichnung eines demokratisch gewählten Organs als Teil einer verbrecherischen Organisation ("rote Mietenmafia"), ohne dass dem auch nur ansatzweise ein entspechendes Tatsachensubstrat zugrundeläge, stelle einen Wertungsexzess dar, keine im Interesse der Rechtssicherheit vom OGH im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung zu erblicken.