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Zivilrecht

OGH: Anspruch des Scheinvaters gegen den wahren Vater auf Aufwandersatz nach § 1042 ABGB

Der vom Scheinvater gegen den Vater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 1042 ABGB ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Scheinvater die streitverfangenen Unterhaltszahlungen in der Überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1042 ABGB
Schlagworte: Schuldrecht, Aufwandersatz, Unterhalt, Scheinvater, Verzicht, Verjährung

GZ 4 Ob 201/07y, 11.12.2007
Das Vaterschaftsanerkenntnis des Klägers wurde für unwirksam erklärt und der Beklagte wurde als Vater festgestellt. Der Kläger begehrte vom leiblichen Vater den Ersatz von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen. Der Beklagte wendete ein, dass der Kläger die Unterhaltsbeiträge nicht in der erforderlichen Absicht, Ersatz zu begehren, geleistet habe, sodass ihm hinsichtlich seiner irrtümlich erbrachten Unterhaltsleistungen lediglich Rückersatzansprüche gegen den Minderjährigen sowie Schadenersatzansprüche gegen dessen Mutter zustünden. Zudem sei ein allfälliger Rückforderungsanspruch verjährt, da der Kläger ab Geburt des Kindes die objektive Möglichkeit gehabt habe, die Vaterschaft überprüfen und sein Vaterschaftsanerkenntnis beseitigen zu lassen.
OGH: Der Zahlende hat jedenfalls einen Anspruch nach § 1042 ABGB, wenn er dem Empfänger die Leistung unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig belässt und den Aufwand nicht in der Absicht tätigte, keinen Ersatz begehren zu wollen. Eine Absicht des Zahlenden, keinen Ersatz zu verlangen, ist nicht zu vermuten. Eine Rückforderung ist daher nur ausgeschlossen, wenn die streitverfangene Leistung nachweislich in der Absicht erfolgte, keinen Ersatz begehren zu wollen. Die Behauptungs- und Beweislast für einen mangelnden Ersatzwillen hat der Beklagte. Diese Grundsätze gelten auch für einen Aufwand des Leistenden infolge eines unverschuldeten Irrtums über die wahre Rechtslage, nach der ein anderer leistungspflichtig ist. Dann ist der Aufwand des Leistenden nur eine Folge des Irrtums, nicht aber das Ergebnis seines Willensentschlusses, den eigentlich Leistungspflichtigen von dessen Ersatzhaftung zu befreien. In einem solchen Fall muss der nach § 1042 ABGB in Anspruch Genommene behaupten und beweisen, dass der Kläger auf den Leistungsersatz auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts - somit ohne einen Irrtum im Zeitpunkt der Zahlung - verzichtet hätte.
Somit ist hier der vom Scheinvater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 1042 ABGB nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger die streitverfangenen Unterhaltszahlungen in der Überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen.
Die Verjährung des Anspruchs eines auf Grund eines Vaterschaftsanerkenntnisses feststehenden unehelichen Vaters gegen den leiblichen Vater des Kindes auf Ersatz von Unterhaltsleistungen gemäß § 1042 ABGB kann nicht vor der rechtskräftigen Beseitigung jenes Anerkenntnisses beginnen.

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