Eine dauernde Invalidität iSd Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung ist anzunehmen, wenn entweder festgestellt wurde, dass eine solche eindeutig vorliegt oder eine ärztliche Prognose im Zeitpunkt der Beurteilung eine lebenslange Invalidität ausweist
GZ 7 Ob 185/07t, 28.11.2007
Die Beklagte verweigerte die Erbringung einer Versicherungsleistung aus der mit dem Kläger abgeschlossenen Unfallversicherung, nachdem bei dessen mitversicherten dreijährigen Sohn infolge eines Unfalles durch einen doppelten Unterschenkelbruch eine dauernde Invalidität in Höhe von 15% des Beinwertes eingetreten ist, da die Möglichkeit bestehe, dass im Zuge des weiteren Wachstums durch eine Spontankorrektur eine vollständige Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit eintrete. Strittig war dabei insbesondere, innerhalb welchen Zeitraumes der Grad der Invalidität infolge Änderung des Gesundheitszustandes zum Zwecke der Feststellung der dauernden Invalidität ärztlich neu bemessen werden kann.
OGH: Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistung ist zum einen, dass binnen Jahresfrist eine dauernde Invalidität objektiv eingetreten ist. Keine Relevanz hat dabei, ob die Invalidität auch bereits bekannt geworden ist. Innerhalb bestimmter Fristen kann eine Neubemessung der Invalidität mit dem Zweck durchgeführt werden, den Grad der Invalidität abschließend festzustellen. Dies dient dem Ausschluss von Beweisschwierigkeiten sowie der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, bedeutet jedoch auch, dass Änderungen des Gesundheitszustandes nach diesem Stichtag keine Berücksichtigung mehr finden.
Für die Annahme, dass eine Invalidität als dauernd anzusehen ist, reicht nicht aus, dass der zeitliche Rahmen für den Antrag auf Neubemessung abgelaufen ist, sondern es muss entweder feststehen, dass die Invalidität von Dauer ist oder im Zeitpunkt der Beurteilung durch einen Arzt aufgrund dessen Erfahrung sowie des ärztlichen Wissenstandes prognostiziert werden, dass die Invalidität mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Leben lang andauern wird. Innerhalb einer Frist von zwei Jahren beginnend ab dem Eintritt des Unfalles kann eine Neubemessung der Invalidität beantragt werden, sofern sich die Prognose geändert hat. Wenn jedoch innerhalb der Jahresfrist nach Eintritt des Unfalles keine dauernde Invalidität als Unfallfolge eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf Leistung, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine Dauerinvalidität prognostiziert wird.