Die von einem österreichischen Versicherungsunternehmen bestellten Schadenregulierungsbeauftragten sind nur Vertreter des Versicherungsunternehmens und stehen dem Geschädigten nicht als zusätzliche Haftpflichtige zur Verfügung
GZ 2 Ob 216/07i, 15.11.2007
OGH: Art 4 Abs 8 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 5. 2000 (4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) verpflichtete die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Haftpflichtschäden deckenden Versicherungsunternehmen in allen anderen Mitgliedstaaten (je) einen Schadenregulierungsbeauftragten benennen. Diese Richtlinie wurde in Österreich durch das Bundesgesetz BGBl I 2002/11 umgesetzt, mit dem es ua zu Änderungen des VAG und des KHVG kam.
Den Vorinstanzen ist zwar zuzustimmen, dass die von einem österreichischen Versicherungsunternehmen bestellten Schadenregulierungsbeauftragten nur Vertreter des Versicherungsunternehmens sind und dem Geschädigten nicht als zusätzliche Haftpflichtige zur Verfügung stehen (vgl § 12a Abs 3 Z 4 VAG). Der Hinweis auf § 12a VAG geht im vorliegenden Fall aber ins Leere, weil diese Bestimmung nur inländische Versicherungsunternehmen und deren Pflicht zur Bestellung von Schadenregulierungsbeauftragten "in jedem anderen Vertragsstaat" betrifft. Die im Inland ansässige beklagte Partei könnte im Rahmen der erwähnten Richtlinie daher nur Schadenregulierungsbeauftragte eines ausländischen Versicherungsunternehmens oder aber - außerhalb des Anwendungsbereiches der Richtlinie - rechtsgeschäftlich betrauter "Schadenregulierer" eines (allenfalls auch inländischen) Versicherungsunternehmens sein.