Der Schuldner haftet nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt
GZ 1 Ob 127/07v, 29.11.2007
Der Erstbeklagte war als Kellner im Gasthaus der Zweitbeklagten beschäftigt. Im Dezember 2001 weigerte sich der dort als Gast befindliche und betrunkene Kläger im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung über Rechnungshöhe und Bestellung, die Rechnung zu bezahlen. Der Kläger wollte mittels Mobiltelefon die Polizei rufen, woran er vom Erstbeklagten durch Rempeln gehindert wurde. Aus Angst, die Situation könnte eskalieren, verließ der Kläger das Lokal, ohne die Rechnung zu begleichen. Der Erstbeklagte folgte ihm und wollte, dass die Rechnung beglichen wird. Vor dem Lokal versetzte der Erstbeklagte dem Kläger einen Tritt ins Knie sowie Faustschläge ins Gesicht, wodurch dieser ein Hämatom am linken Nasenrücken, eine Prellung der Nase, eine Fraktur der rechten Kniescheibe und eine Kantenfraktur eines Schneidezahns samt Lockerung dieses und eines weiteren Zahns erlitt. Der Erstbeklagte wurde wegen dieser Tat strafgerichtlich wegen Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
OGH: Der Schuldner haftet nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt.
Im vorliegenden Fall wurden die Verletzungshandlungen des Erstbeklagten nicht (vorrangig) mit dem Ziel gesetzt, die Zeche für den Gastwirt zu kassieren, denn dazu hätte es weder eines - die Fraktur bewirkenden - Tritts gegen das Knie, noch mehrerer Faustschläge (oder gar Fußtritte - wie vom Strafgericht festgestellt) ins Gesicht bedurft, sondern höchstens eines Festhaltens iSe aus den §§ 19, 344 ABGB abgeleiteten Selbsthilferechts. Die vom Erstbeklagen gewählte Vorgangsweise steht auch nicht mit der generellen Anweisung der Zweitbeklagten an den Erstbeklagten, bei Betrunkenen sofort zu kassieren, im Einklang. Die einzige Verknüpfung zwischen Körperverletzung und Zahlung bzw Nichtzahlung liegt darin, dass die Zahlungsverweigerung des Klägers den Streit und schließlich die Aggressionshandlungen des Erstbeklagten auslöste. Der Angriff selbst erfolgte aber nicht mehr in Verfolgung der Interessen der Zweitbeklagten, wie bereits aus der Art des Angriffs unzweideutig zu entnehmen ist. Von einem "offensichtlichen Erzwingenwollen" der Zahlung durch die Tätlichkeiten - wie der Revisionswerber vermeint - kann daher nicht die Rede sein.