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Zivilrecht

OGH: Sorgfaltspflichten des Rechtsanwaltes (allgemein und iZm Verjährung)

Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten des Anwaltes, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rechtsanwalt, Sorgfaltspflichten, Verjährung

GZ 7 Ob 198/07d, 16.11.2007
OGH: Es ist richtig, dass nach stRsp die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Anwaltes nicht überspannt werden und von ihm nur der Fleiß und die Kenntnis verlangt werden dürfen, die seine Fachkollegen gewöhnlich haben. Ein Anwalt darf auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht. Die Richtigkeit der ihm erteilten Informationen braucht er so lange nicht in Zweifel zu ziehen, so lange er dafür keine erheblichen Anhaltspunkte hat.
Gem § 9 RAO ist der Rechtsanwalt jedoch verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewaltgeber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie ua Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung sind. Die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts. Eine unzulängliche Rechtsbelehrung macht den sie erteilenden Rechtsanwalt schadenersatzpflichtig. Besteht auch nur die Möglichkeit, dass ein Anspruch verjähren könnte, hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten. Bei Verdacht, dass Umstände vorliegen könnten, die entgegen der bisherigen Annahmen für eine Gefahr der Verjährung sprechen könnten, hat der Rechtsanwalt bei seinem Klienten Erkundigungen einzuziehen, für eine Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen, ihn zu belehren und erforderliche Maßnahmen vorsichtshalber rechtzeitig zu treffen, um die Verjährung eines Anspruches zu verhindern.

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