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Zivilrecht

OGH: Rechtsschutz und Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden

Im Fall eines Versäumungsurteils muss, wenn der Versicherer Bedenken gegen die Höhe der gerichtlich zuerkannten Forderung hat, die Möglichkeit bestehen, durch Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen im Deckungsprozess die "Feststellung" der Höhe des Schmerzengeldes iSd Klausel 2.2 nachzuholen

20. 05. 2011
Gesetze: Art 6 ARB, Pkt 2 der Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Rechtsschutzversicherung, Ausfallsversicherung, Versäumungsurteil, gerichtlich beauftragter Sachverständiger, Exekutionsmaßnahmen, Uneinbringlichkeit

GZ 7 Ob 243/07x, 16.11.2007
Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Die Versicherung umfasst neben Privatrechtsschutz als Zusatzleistung auch eine "Ausfallsversicherung für gerichtlich bestimmte Ansprüche aus Körperschäden", deren Bedingungen in einer Nachtragspolizze aufgeführt sind. Diese Bedingungen enthalten ua folgende Bestimmungen:
"2. Was ist versichert?2.1. In Ergänzung des in ARB Art 6 vorgesehenen Versicherungsschutzes ersetzt der Versicherer in Versicherungsfällen des Schadenersatz-Rechtschutzes mit Personenschäden diejenigen Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Schmerzengeld (§ 1325 ABGB) und Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 ABGB), die beim Schädiger uneinbringlich sind.2.2. Ersatzfähig sind Ansprüche gemäß Pkt. 2.1., die im Rahmen eines Zivilprozesses durch gerichtlich beauftragte Sachverständige festgestellt und durch ein staatliches Gericht zuerkannt werden;...."
Die Rekurswerberin macht vor allem geltend, dass die maßgebliche Klausel 2.2. entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht ausdehnend interpretiert werden dürfe; es sei vielmehr eine (bloße) Wortinterpretation geboten. Diese führe zum Ergebnis, dass bei Vorliegen eines Versäumungsurteiles mangels Feststellung des Anspruches durch einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen stets keine Leistungspflicht des Versicherers bestehe.
OGH: Wie alle Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist auch die Klausel 2. der Ausfallsversicherungs-Bedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§ 914f ABGB) auszulegen. Nach stRsp hat sich die Auslegung am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren, wobei die einzelnen Klauseln, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen sind. Stets ist aber auch der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen.
Der - einem verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbare - Sinn der Klausel liegt in einer den Versicherer vor ausufernder Geltendmachung solcher Ersatzansprüche sichernden Objektivierung. Diese soll nach dem Wortlaut der Klausel durch ein entsprechendes gerichtliches Erkenntnis gewährleistet werden, das auf dem Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen beruht. Der Versicherungsnehmer soll also veranlasst werden, seinen Anspruch auf Schmerzengeld (oder Verunstaltungsentschädigung) durch das Gutachten eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen unter Beweis zu stellen. Entsprechend diesem Erfordernis hat der Kläger in seiner Schadenersatzklage gegen den Schädiger zum Beweis seines Schmerzengeldanspruches auch die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen beantragt. Zu dieser Beweisaufnahme ist es nur deshalb nicht gekommen, weil der Schädiger ein Versäumungsurteil gegen sich ergehen ließ. In aller Regel wird ein Schädiger nur dann auf Einwendungen verzichten und ein Versäumungsurteil gegen sich ergehen lassen, wenn er annimmt, der gegen ihn klagsweise geltend gemachten Forderung dem Grund, aber auch der Höhe nach nicht aussichtsreich entgegentreten zu können. Dass der Versicherungsnehmer gerade in solchen, offenbar besonders "klaren" Fällen zufolge des nicht in seiner Ingerenz liegenden Unterbleibens der Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des Versicherungsschutzes verlustig gehen soll, erscheint insbesondere auch aus der Sicht und nach dem Verständnis eines (durchschnittlich versierten) Versicherungsnehmers höchst unbillig. Die Ansicht der Rekurswerberin, im Fall eines Versäumungsurteiles komme der den Versicherungsnehmern mit der strittigen Klausel zugesicherte Versicherungsschutz grundsätzlich nicht in Betracht, steht daher mit den in stRsp vertretenen Grundsätzen für die Auslegung von Versicherungsbedingungen nicht im Einklang.
Da es hier am Schädiger lag, dass die in der betreffenden Klausel vorgesehene Objektivierung durch Beiziehung eines Sachverständigen verhindert wurde, erschiene es allerdings auch unbillig, diese Deckungsvoraussetzung ganz entfallen oder, wie das Erstgericht meint, die Einholung eines Privatgutachtens genügen zu lassen. Beizupflichten ist daher auch der Ansicht des Berufungsgerichtes, im Fall eines Versäumungsurteils müsse, wenn der Versicherer - wie hier die Beklagte - Bedenken gegen die Höhe der gerichtlich zuerkannten Forderung habe, doch die Möglichkeit bestehen, durch Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen im Deckungsprozess die "Feststellung" der Höhe des Schmerzengeldes iSd Klausel 2.2. nachzuholen. Insofern ist der Versicherungsvertrag - da bei Verfassung der betreffenden Klausel die Möglichkeit der Fällung eines Versäumungsurteiles gegen den Schädiger offenbar nicht bedacht wurde - ergänzend zu interpretieren. Die "Nachholung des Sachverständigen-Beweises" ist zur Objektivierung des versicherten Anspruches erforderlich und verstößt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch nicht gegen den Rechtssatz, dass der Deckungsprozess einen Haftpflichtprozess nicht vorwegnehmen dürfe. Dem Einwand der Rekurswerberin, der Versicherer, der keine Einflussmöglichkeit auf das Prozessgeschehen zwischen Versicherungsnehmer und Schädiger habe, sei dem Ergebnis dieses Verfahrens bei Fällung eines Versäumungsurteils "hilflos ausgeliefert", ist damit der Boden entzogen.
Ob zur Vermeidung eines Deckungsprozesses allenfalls zuvor ein nach § 158l VersVG fakultativ mögliches Schiedsgutachterverfahren durchgeführt wird, ist den Parteien überlassen. Hier hat der Kläger durch die Einbringung der Klage nach Deckungsablehnung durch die Beklagte darauf erkennbar verzichtet.
Das durch die Klausel 2. zusätzlich gedeckte Risiko uneinbringlicher Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung betrifft keine der im Bereich der Rechtsschutzversicherung üblicher- und typischerweise versicherten Gefahren. Der Einwand der Rekurswerberin, dass es dem Wesen der Rechtsschutzversicherung entspreche, (lediglich) jene Risken zu übernehmen, die im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der materiellrechtlichen Ansprüche zwischen dem Versicherungsnehmer und dessen Schädiger anfielen und dass die "extensive" Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht "jeglichem Grundsatzgedanken betreffend das Wesen der Rechtsschutzversicherung" widerspreche, die in keiner Weise eine Art "Hilfskapitalversicherung" sei, muss daher ins Leere gehen.
Exekutionsmaßnahmen des Klägers gegen den Schädiger blieben erfolglos. Gegen die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, damit sei von der Uneinbringlichkeit der Forderung auszugehen, bestehen keine Bedenken. Die Bestimmung 2.1. letzter Halbsatz kann aus dem Blickwinkel eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers nur bedeuten, dass die Schmerzengeldforderung gegen den Schädiger in absehbarer Zeit nicht durchsetzbar sein dürfe, was angesichts vergeblicher Exekutionsversuche anzunehmen ist. Richtig hat das Berufungsgericht daher erkannt, dass die Beklagte zu beweisen gehabt hätte, dass ungeachtet der festgestellten vergeblichen Exekutionsmaßnahmen die Einbringlichkeit der Forderung in absehbarer Zeit doch wahrscheinlich sei. Dieser (Gegen-)Beweis ist der Beklagten durch den bloßen Hinweis auf die Möglichkeit, der noch junge Schädiger könnte innerhalb der verbleibenden Verjährungszeit doch noch zu Geld kommen, keineswegs gelungen.

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