Bei der Kündigung nach der Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG aus qualifiziertem öffentlichen Interesse trifft den kündigenden Vermieter - ebenso wie bei der Kündigung wegen (einfachen) öffentlichen Interesses nach §30 Abs 2 Z 11 MRG - die Pflicht zur Ersatzbeschaffung
GZ 3 Ob 185/07p, 27.11.2007
OGH: Die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. Da im § 30 Abs 2 Z 11 MRG das öffentliche Interesse ohnehin als gesetzlicher Kündigungsgrund normiert ist, verlangt die Rsp für das Vorliegen eines Kündigungsgrunds nach der Generalklausel ein qualifiziertes öffentliches Interesse, das dann vorliegt, wenn die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ohne Kündigung geradezu unmöglich oder unerträglich erschwert wäre. Bei der Kündigung wegen (einfachen) öffentlichen Interesses nach § 30 Abs 2 Z 11 MRG trifft den kündigenden Vermieter die Pflicht zur Ersatzbeschaffung (§ 32 Abs 1 MRG). Nichts anderes kann für die Kündigung nach der Generalklausel gelten, andernfalls es zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Enteignungsvorgang ohne Entschädigung käme. Ein Sonderopfer, also eine Ungleichbehandlung gekündigter Mieter, bedürfte einer besonderen sachlichen Begründung.