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Zivilrecht

OGH: Aufteilung und vor der Ehe eingebrachte Hochzeitsgeschenke

Nicht der Aufteilung unterliegen Hochzeitsgeschenke, die anläßlich einer kirchlichen oder "traditionellen" Hochzeit vor der standesamtlichen Eheschließung geschenkt wurden

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Familienrecht, Eherecht, Scheidung, Aufteilungsverfahren, eingebrachte Hochzeitsgeschenke

GZ 7 Ob 239/07h, 16.11.2007
Die am 15. 3. 2003 vor dem Standesamt St. Pölten geschlossene Ehe des Antragstellers, der türkischer Staatsbürger ist, und der Antragsgegnerin, die ebenfalls türkischer Herkunft ist, aber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, wurde mit Urteil vom 2. 5. 2005 aus dem alleinigen Verschulden des Antragstellers rechtskräftig geschieden. Schon am 23. 11. 2002 (also etwa vier Monate vor der Eheschließung) hatte eine "Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition" stattgefunden, bei der der Braut und dem Bräutigam von Verwandten und Freunden ua diverse Schmuckstücke geschenkt wurden.
Der Antragsteller begehrt im von ihm angestrengten nachehelichen Aufteilungsverfahren ua, diese - im Einzelnen bezeichneten, sich zum Teil in einem Wandsafe, zum Teil in Händen der Antragsgegnerin befindlichen - Schmuckstücke im Verhältnis 1 : 1 zwischen den Parteien aufzuteilen. Die Antragsgegnerin beantragte, den Aufteilungsantrag wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Der Schmuck sei ihr vor der eigentlichen (standesamtlichen) Eheschließung geschenkt und daher von ihr in die Ehe eingebracht worden.
OGH: Die zeitliche Zäsur für die Beurteilung des rechtlichen Schicksals eingebrachter Sachen bildet nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Zeitpunkt der (standesamtlichen) Eheschließung. Eine Ausdehnung der Regelung auf davor liegende Zeiträume ist nicht gerechtfertigt. Verstünde man § 82 Abs 1 Z 1 EheG dahin, dass Sachen dann nicht als in die Ehe eingebracht anzusehen sind, wenn sie im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Eheschließung erworben wurden, könnte dies zu erheblichen Beweisschwierigkeiten und zu einer Rechtsunsicherheit führen, was nicht als dem Willen des Gesetzgebers, der eine klare Regelung getroffen hat, entsprechend angesehen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn es sich um aus Anlass einer kirchlichen oder - wie hier - "traditionellen" Hochzeit gemachte Hochzeitsgeschenke handelt. Dass diese Geschenke, wie der Antragsteller behauptet, unter der Bedingung einer nachfolgenden standesamtlichen Eheschließung gemacht wurden, lässt sich den erstgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen. Aber selbst wenn dies so gewesen wäre, änderte dieser Umstand nichts daran, dass zwischen nur nach kirchlichem oder "traditionellem" Ritus verbundenen Lebensgefährten eine iSd § 81 Abs 3 EheG eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht und eine solche eine standesamtliche Trauung voraussetzt. Nach herrschender Meinung kann auf eine (bloße) Lebensgemeinschaft nicht einfach Eherecht analog angewendet werden; dies gilt insbesondere auch für die §§ 81 ff EheG. Die bewusste Beschränkung des Gesetzgebers auf die standesamtlich geschlossene Ehe ist insbesondere für die §§ 81 ff EheG überhaupt nicht zu bezweifeln. Mag auch aus rechtspolitischen und ökonomischen Gründen eine Ausdehnung des nachehelichen Aufteilungsverfahrens auf Geschenke, die im Hinblick auf eine spätere Verehelichung aus Anlass einer kirchlichen oder traditionellen Hochzeit gemacht wurden, erwägenswert erscheinen, ist doch eine analoge Anwendung der §§ 81 ff EheG auf einen Fall wie den vorliegenden mangels einer Gesetzeslücke abzulehnen.

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