Eine Feststellungsklage ist als vorbeugendes Rechtsschutzbegehren zulässig, wenn aufgrund des bestreitenden Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann
GZ 8 Ob 73/07d, 22.11.2007
Der Kläger beauftragte als Generalunternehmer beim Bauherrn die beklagte Partei als Subunternehmer mit der Planung und Errichtung einer haustechnischen Anlage. Da Mängel auftraten, nahm der Bauherr eine Bankgarantie der klagenden Partei in Anspruch. Die klagende Partei begehrt die Feststellung, dass die beklagte Partei ihr für alle Ansprüche hafte, die die klagende Partei aus dem Titel der Gewährleistung im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung der Haustechnik zu erfüllen habe.
OGH: Der Subunternehmer steht grundsätzlich nur mit dem Generalunternehmer, nicht aber mit dem Bauherrn in einer vertraglichen Beziehung. In einem solchen Fall ist der Subunternehmer im Verhältnis zum Bauherrn selbständiger Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB. Daraus folgt, dass auch die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer unabhängig davon bestehen, welche gegenseitigen Rechte, Pflichten und Ansprüche zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn bestehen. Der (General)Unternehmer kann gegen seinen Subunternehmer eigene Ansprüche auf mängelfreie Werkerstellung und überdies allenfalls eigene Schadenersatzansprüche gegen diesen Subunternehmer wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Subwerkvertrag haben.
Von diesen Ansprüchen ist ein Regressanspruch des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer zu unterscheiden, der sich darauf gründet, dass der Besteller den Geschäftsherrn (Generalunternehmer) für mangelhafte Leistungen seines Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) in Anspruch genommen hat. Gegenstand des Regressanspruchs können nur Ansprüche des Bestellers gegen den Geschäftsherrn sein, die diesen im Rahmen der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB treffen.
Da der Regressanspruch erst mit Zahlung des Geschäftsherrn entsteht, ist eine Feststellungsklage zulässig, da sie nicht nur den Ausschluss der Verjährung, sondern auch die Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und die Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach bezweckt. Das vorbeugende Rechtsschutzbegehren ist schon dann zulässig, wenn aufgrund des bestreitenden Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Die Möglichkeit einer Leistungsklage hindert die Feststellungsklage dann nicht, wenn durch den Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht erschöpft ist.
Im hier zu beurteilenden Fall erfolgte eine zumindest teilweise Inanspruchnahme durch den gewährleistungsberechtigten Auftraggeber durch Ziehung der Bankgarantie in der festgestellten Höhe. Ob bzw in welchem Ausmaß die klagende Partei von ihrem Auftraggeber aus dem Titel der Gewährleistung darüber hinaus in Anspruch genommen wird, hängt von verschiedenen, dem Einflussbereich der klagenden Partei entzogenen Umständen ab. Einerseits ist ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen mangelhafter Wartung denkbar, andererseits stehen die Mängelbehebungskosten noch nicht annähernd fest; überdies steht es im Belieben des gewährleistungsberechtigten Vertragspartners der klagenden Partei, diese aus dem Titel der Gewährleistung (über die Ziehung der Bankgarantie hinaus) in Anspruch zu nehmen oder nicht. Schon aus diesem Grund kann der klagenden Partei ein Interesse an der begehrten Feststellung nicht abgesprochen werden.