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Zivilrecht

OGH: Die Pflicht, Gefahrenquellen zu sichern, darf nicht überspannt werden

Die Pflicht, Gefahrenquellen besonders zu sichern, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen, darf nicht überspannt werden

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht

GZ 2 Ob 99/07h, 15.11.2007
Der Kläger wurde bei der Benützung eines dem Beklagten gehörigen und von ihm dort aufgestellten Spielgerätes verletzt und begehrt Schmerzengeld.
OGH: Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht und das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind.
Der Verkehrssicherungspflichtige hat die verkehrsübliche Aufmerksamkeit anzuwenden und die notwendige Sorgfalt zu beachten, wenn auch die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf und die Grenzen des Zumutbaren zu beachten sind. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können. Für die Sicherung von Gefahrenquellen ist in umso höherem Maß zu sorgen, je weniger angenommen werden kann, dass die von der Gefahr betroffenen Personen sich ihrerseits vor Schädigung vorzusehen und zu sichern wissen. Strenge Anforderungen sind zu stellen, wenn damit gerechnet werden muss, dass spielende Kinder, sei es auch unbefugt, an die Gefahrenquelle gelangen. Aber auch diese Pflichten dürfen nicht überspannt werden. Für das Ausmaß der Sicherungspflicht ist entscheidend, ob nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine nahe liegende und voraussehbare Gefahrenquelle bestand. Absolut sicher können Spielgeräte, die dem Bewegungsdrang und der Abenteuerlust von Kindern Raum geben, nie sein. Generelle Richtlinien für die Ausgestaltung von Spielplätzen und Spielgeräten, die über den Hinweis auf die allgemeine, wenngleich mit Rücksicht auf die Verkehrsbeteiligten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehen, kann die Judikatur in der Regel nicht geben.

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