Kommt es bei Pauschalpreisvereinbarungen zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus
GZ 1 Ob 126/07x, 29.11.2007
Die Parteien schlossen eine Pauschalpreisvereinbarung. Der Kläger begehrte nun die Bezahlung von Mehrleistungen.
OGH: Eine Pauschalpreisvereinbarung ist zwar auch bei erheblicher Überschreitung oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich. Kommt es aber nachträglich zu Änderungen des vereinbarten Leistungsinhalts, so wirken sich diese auch auf die Höhe des zu leistenden Entgelts aus. Der Besteller schuldet für die in Abänderung des Vertragsinhalts zu erbringenden Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt, das nicht schon im Pauschalpreis inbegriffen ist.