Einbruchsdiebstahl "mit Werkzeugen oder schlossfremden und/oder widerrechtlich nachgemachten Schlüsseln" ist bei funkbetriebenem Garagentor auch mittels "falschem" Ultraschallöffner erfüllt; die Begriffe "Werkzeug" und "Schlüssel" können nicht auf eine "gewisse Körperlichkeit" eingeschränkt werden
GZ 7 Ob 74/07v, 16.11.2007
Artikel 1 ABH 1996 lautet (auszugsweise):Welche Schäden sind versichert?1. Feuerschäden...2. Einbruchdiebstahl und Beraubungsschäden...2.1 Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Täter in die Versicherungsräumlichkeitena) durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen eindringt;b) durch Öffnungen einsteigt, die nicht zum Eintritt bestimmt sind und ein erschwerendes Hindernis darstellen;c) heimlich einschleicht und aus den abgeschlossenen Räumlichkeiten Sachen entwendet;d) mit Werkzeugen oder schlossfremden und/oder widerrechtlich nachgemachten Schlüsseln eindringt;e) mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er sich durch Einbruch in andere als die Versicherungsräumlichkeiten oder durch Beraubung angeeignet hat.
Das Erstgericht vertritt den Standpunkt, bei "funkbetriebenen" Garagentoren erfülle der Fall des "illegalen Funkabhörens" jedenfalls den Tatbestand des Eindringens mit "schlossfremden und/oder widerrechtlich nachgemachten Schlüsseln" nach Art 1 Punkt 2.1 lit d) ABH 1996. Dieser Auffassung hat sich das Berufungsgericht angeschlossen und ausgeführt, im Fall von Garagentoren, die für Fernbedienung durch Ultraschall eingerichtet sind, handle es sich bei einem Ultraschall-Bedienungsgerät in Verbindung mit einem Frequenzprüfgerät oder mit einem "falschen" Ultraschallgerät auch um ein "Werkzeug" iSd zitierten Klausel, die somit durch das hier festgestellte "Abfangen" oder "illegale Überwinden" des Funksignals zur Öffnung des Garagentors erfüllt sei. Dem Standpunkt der Beklagten, wonach nur dann ein als "Einbruchsdiebstahl" versichertes Ereignis vorliege, wenn jene Mittel (Werkzeuge/Schlüssel), mit denen der Täter in die versicherte Baulichkeit eindringe, eine "Körperlichkeit" aufwiesen, die dann auch als "Spuren" die Annahme gestatteten, dass sich ein versichertes Ereignis verwirklicht habe, sei hingegen nicht zu folgen. Hinsichtlich Funktion und Zweckwidmung bestehe nämlich keinerlei Unterschied zwischen einem herkömmlichen Schlüssel und einer elektronischen Öffnungsvorrichtung. Es liege somit jedenfalls ein "Eindringen mit Werkzeugen oder schlossfremden und/oder widerrechtlich nachgemachten Schlüsseln" vor.
OGH: Die Einschränkung der Begriffe "Werkzeug" und "Schlüssel" auf eine "gewisse Körperlichkeit" erscheint schon angesichts der technischen Entwicklung überholt. Werden doch heutzutage bereits derartig viele Schließsysteme nicht mehr durch "körperliche" Einwirkung eines Schlüssels, sondern ohne jegliche Berührung elektronisch geöffnet, dass diesem Standpunkt der Beklagten die Grundlage entzogen ist. Davon, dass nach dem Verständnis eines durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers das Öffnen eines funkgesteuerten Garagentores mit (abgefangenen) Funksignalen weder als Eindringen in die versicherte Räumlichkeit mit Werkzeugen, noch als solches mit schlossfremd und/oder widerrechtlich nachgemachten Schlüsseln anzusehen sei, weil "diese Vorgangsweisen die zitierten Begriffe nicht verwirklichen", kann keine Rede sein; entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat sich die Auslegung nämlich nicht auf ein "strafrechtliches Verständnis" zu beschränken, sondern am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren.