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Zivilrecht

OGH: Ausführungen zu den eigenen Einkünften iSd § 94 Abs 2 ABGB

Wird auf Grund einer Übereinkunft der Ehegatten ein Vermögensteil realisiert und der Verwendung für den Lebensaufwand zugeführt, handelt es sich um Einkünfte iSd § 94 Abs 2 ABGB

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 Abs 2 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, haushaltsführender Ehegatte, eigene Einkünfte, Rentenzahlungen

GZ 10 Ob 93/07k, 06.11.2007
Sind von aus dem Vermögensstamm resultierende Einkünften eines Unterhaltsberechtigten, welche bereits während aufrechter ehelicher Gemeinschaft im Einvernehmen der Ehegatten zur Finanzierung des gemeinsamen Haushaltes tatsächlich herangezogen worden sind, bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ?
OGH: Der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe richtet sich grundsätzlich nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft.
Beim haushaltsführenden Ehegatten sind eigene Einkünfte als unterhaltsmindernd "angemessen zu berücksichtigen". Als "eigene Einkünfte" ist alles zu werten, was der Unterhaltsberechtigte an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält, sofern die gesetzliche Zweckwidmung der Leistung die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung nicht ausschließt, der Bezieher die Einkünfte also nach seinem Gutdünken verwenden darf. Als Einkommen zu veranschlagen sind daher insbesondere auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen.
Unter "Einkünften" ist nur tatsächliches Einkommen zu verstehen. Weder kommt es auf ein nach Anspannungsgesichtspunkten erzielbares Einkommen an (außer bei Kapitalerträgen), noch kann der einkommenslose Haushaltsführer zu einem (auch zumutbaren) eigenen Erwerb gezwungen werden. Vermögen ist grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn es einen Ertrag abwirft. Ertragsloses Vermögen ist daher ohne Bedeutung, weil der Haushaltsführer seinen Vermögensstamm nicht anzugreifen braucht, außer die Ehegatten hatten vereinbart, einen Vermögensteil zu veräußern und den Erlös für den Unterhalt zu verwenden. Wird daher auf Grund einer Übereinkunft der Ehegatten ein Vermögensteil realisiert und der Verwendung für den Lebensaufwand zugeführt, handelt es sich um Einkünfte iSd § 94 Abs 2 ABGB.
Dieser Grundsatz gilt in ähnlicher Weise auch für den Unterhaltsverpflichteten. Auch beim Unterhaltsverpflichteten ist ein Vermögen für die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn es einen Ertrag abwirft. Deckt ein Unterhaltsverpflichteter allerdings die Kosten seiner eigenen Lebensführung zum Teil aus der Substanz seines Vermögens, dann muss er den unterhaltsberechtigten Ehegatten an diesem "Lebenszuschnitt" teilhaben lassen. Dies bedeutet, dass in diesem Fall der Verkaufserlös des Vermögensgutes, etwa einer Liegenschaft, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
In das Einkommen des Unterhaltsberechtigten sind nach herrschender Ansicht auch nicht gezogene Kapitaleinkünfte in jener Höhe einzubeziehen, in der sie nach den Umständen vom redlichen Partner vertretbarerweise erzielbar wären, dh ertragsfähige Kapitalien dürfen nicht grundlos ertraglos bleiben. Hingegen bleibt ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zu einer Erwerbstätigkeit durch die Unterhaltsverletzung des anderen genötigt wird.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Klägerin aus der Veranlagung ihres Vermögens bezogenen Rentenzahlungen bei der Bemessung ihres Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen sind, ist davon auszugehen, dass die Ehe der Streitteile nach wie vor aufrecht ist und die Streitteile nach den Feststellungen der Vorinstanzen jedenfalls eine einvernehmliche Lebensgestaltung in dem Sinn vorgenommen haben, dass die von der Klägerin aus ihrem Vermögen bezogenen Rentenzahlungen für den gemeinsamen Lebensaufwand sowie für ihre Bedürfnisse verwendet wurden. Wird aber das Vermögen der Klägerin von ihr in der Form realisiert, dass sie sich eine monatliche Rentenzahlung von derzeit EUR 711,06 auszahlen lässt und wurden diese monatlichen Zahlungen bereits in der Vergangenheit immer für den gemeinsamen laufenden Unterhalt sowie für die Bedürfnisse der Klägerin verwendet, so sind diese Zahlungen, wie auch ein anderes von der Unterhaltsberechtigten verwertetes Vermögen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Die Tatsache der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Streitteilen allein rechtfertigt noch nicht ein einseitiges Abgehen der Klägerin von der bisher einvernehmlich praktizierten Bewertung der Rentenzahlungen als ihr Einkommen. Auch eine grundlose Haushaltstrennung durch den Beklagten hat als solche keine strafweise Änderung dieses von den Parteien in Ansehung der Aufbringung der für den gemeinsamen Unterhalt erforderlichen Mittel praktizierten Gestaltungsregelung zu Gunsten der verlassenen Klägerin zur Folge.

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