Durch die notarielle Beurkundung des Nichtvorhandenseins eines Bauwerks steht fest, dass das Superädifikat untergegangen ist; das Grundbuchsgericht hat diesfalls die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch gem § 19 Abs 3 UHG zu löschen; verweigert es die Löschung, kann der Liegenschaftseigentümer dagegen Rekurs erheben
GZ 5 Ob 229/07y, 06.11.2007
OGH: Nach § 19 Abs 3 UHG ist die Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch zu löschen, wenn dem Grundbuchsgericht bekannt wird, dass das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist. § 19 UHG soll dem Grundeigentümer die Handhabe bieten, eine Ersichtlichmachung im Grundbuch zu verhindern bzw zu beseitigen. Tatsächlich lässt § 19 Abs 3 UHG nicht erkennen, wie es dem Grundeigentümer möglich sein soll, eine im Grundbuch vorgenommene Ersichtlichmachung eines Bauwerks wieder zu beseitigen. Dem kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Grundeigentümer iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 (vgl § 9 AußStrG 1854) eine Rechtsmittelbefugnis zuerkannt wird, wenn das Grundbuchsgericht der Bestimmung des § 19 Abs 3 UHG zuwider eine Löschung der Ersichtlichmachung eines Bauwerks verweigert.
Das Eigentum an sonderrechtsfähigen Superädifikaten (Überbauten) erwirbt der Bauführer zufolge § 435 ABGB originär durch Bauführung, ohne dass es eines Aktes der Publizität bedürfte. Eine Hinterlegung nach dem UHG ist in diesem Fall weder notwendig noch rechtlich zulässig. Erst zu einer Übertragung des Eigentums am Bauwerk ist der spezielle sachenrechtliche Modus der Urkundenhinterlegung notwendig. Während nach geltender Rechtslage zufolge § 19 Abs 1 UHG bei Unterlassung einer Ersichtlichmachung nach § 7 Abs 1 Z 2 UHG die Ersichtlichmachung eines Superädifikats nach § 19 Abs 1 UHG vorzunehmen ist (über Antrag des Bauwerkseigentümers mit Zustimmung des Liegenschaftseigentümers), war nach alter Rechtslage (§ 18 Abs 1 UHV 1927) die Ersichtlichmachung durch Anzeige des Vermessungsamts vorgesehen, eine Möglichkeit die nun nicht mehr besteht. Dabei hat im Verfahren zwar ungeprüft zu bleiben, ob das Bauwerk überhaupt rechtlich existent ist, doch muss die bereits erfolgte Errichtung des Bauwerks in der vorgelegten Urkunde zumindest behauptet werden. Der Antrag ist dann abzuweisen, wenn sich durch die Urkunden ergibt, dass das Bauwerk nicht errichtet ist.
Ist ein Superädifikat untergegangen - das natürliche Ende eines Überbaus ist dessen Beseitigung - kann der Liegenschaftseigentümer beantragen, dass eine Urkunde zur Feststellung des Nichtbestehens des Rechts eingereiht wird. Wird das Bauwerk vom Grundeigentümer erworben, ist die Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei Gericht notwendig, damit die Ersichtlichmachung des Bestehens des Bauwerks gelöscht werden kann.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin den Weg gewählt, eine Beurkundung eines öffentlichen Notars über tatsächliche Vorgänge iSd §§ 76 Abs 1 lit l und 88 Abs 1 und 2 NO darüber vorzulegen, dass sich auf der Liegenschaft kein Superädifikat (mehr) befindet. Nach dieser Bestimmung kann der Notar nicht nur Vorgänge, sondern auch von ihm wahrgenommene Tatsachen beurkunden, aus welchen Rechte abgeleitet werden sollen. Dass der Tatsache, dass sich auf der Liegenschaft kein Superädifikat mehr befindet, Rechtserheblichkeit zukommt, geht aus den obigen Ausführungen hervor. Damit wurde, womit der Revisionsrekurs zutreffend argumentiert, dem Grundbuchsgericht "bekannt" iSd § 19 Abs 3 UHG, dass das selbständige Eigentum am Bauwerk untergegangen ist. Die Forderung des Rekursgerichts, die Liegenschaftseigentümerin habe Urkunden vorzulegen, in denen der Rechteinhaber des Superädifikats entweder den Untergang des Superädifikats bestätige oder seine Zustimmung zur Löschung der Ersichtlichmachung erkläre, findet keine Grundlage in § 19 Abs 3 UHG.
Dass der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn sich die Liegenschaftseigentümerin auf Vertrag oder Verzicht berufen hätte, muss hier nicht erörtert werden.
Durch die notarielle Beurkundung des Nichtvorhandenseins eines Bauwerks steht fest, dass das Superädifikat untergegangen ist. Spruchgemäß war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der Liegenschaftseigentümerin die Löschung der Ersichtlichmachung des Bauwerks im Grundbuch zu bewilligen.