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Zivilrecht

OGH: Grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers und Zusage des Wohnungseigentumsorganisators

Zur grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 40 Abs 2 WEG bedarf es einer vom Wohnungseigentumsorganisator mit gerichtlicher oder notarieller Beglaubigung unterfertigten Zusage

20. 05. 2011
Gesetze: § 40 Abs 2 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, grundbücherliche Sicherung des Wohnungseigentumsbewerbers, Zusage, Beglaubigung

GZ 5 Ob 197/07t, 06.11.2007
OGH: Bedenken in Richtung Rechtsschutzdefizit eines Wohnungseigentumsbewerbers, der bei Erlangung einer grundbuchstauglichen Urkunde auf die Mitwirkung des Organisators angewiesen ist, lassen sich folgende Überlegungen entgegenhalten:
§ 37 Abs 1 WEG verbietet dem Wohnungseigentumsorganisator vor der Eintragung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 40 Abs 2) = Zeitpunkt der Fälligkeit, Zahlungen zu fordern oder anzunehmen. Während die Vorgängerbestimmung des § 23 Abs 1a WEG 1975 idF des 3. WÄG nur ein sanktionsloses, über die Rückforderungsmöglichkeit nicht hinausgehendes Annahmeverbot enthielt, räumt § 37 Abs 1 WEG dem Wohnungseigentumsbewerber einen Anspruch auf Rückforderung sämtlicher vor Fälligkeit geleisteter Zahlungen ein (Satz 2), die mit einem den jeweiligen Basiszinssatz um 6 %-Punkte übersteigenden Zinssatz zu verzinsen sind. Damit wird ein gewisser Druck auf den Wohnungseigentumsorganisator zur Mithilfe bei der Erwirkung der Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG erreicht. Ein gewisser Ausgleich zwischen den Interessen des Wohnungseigentumsbewerbers und jenen des Wohnungseigentumsorganisators wurde auch durch die in § 40 Abs 2 erster Satz WEG erstmals geschaffene Antragsmöglichkeit des Wohnungseigentumsorganisators erreicht: Damit der Wohnungseigentumsbewerber nicht durch verzögerte Antragstellung die Fälligkeit seiner Zahlungspflicht hinausschieben kann, ist nunmehr auch der Wohnungseigentumsorganisator berechtigt, einen Antrag auf Anmerkung der Zusage der Wohnungseigentumseinräumung zu stellen. Will der Wohnungseigentumsorganisator Zahlungen des Wohnungseigentumsbewerbers erhalten, so hat er bei der Anmerkung der Zusage entsprechend mitzuwirken. Aus diesen Erwägungen hält der erkennende Senat die bisher zu § 24a Abs 2 WEG 1975 vertretene Rechtsansicht zum Beglaubigungserfordernis aufrecht.

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