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Zivilrecht

OGH: Einschränkende Auslegung des § 27 WEG bei Anspruch aus Werkvertrag

Bei einem Anspruch einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer, der aus einem Werkvertrag resultiert, ist eine einschränkende Auslegung des § 27 Abs 1 Z 1 WEG geboten

20. 05. 2011
Gesetze: § 18 WEG, § 27 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Eigentümergemeinschaft, Klagsanmerkung, Werkvertrag, gesetzliches Schuldverhältnis

GZ 5 Ob 141/07g, 16.10.2007
Die Klägerin - eine Eigentümergemeinschaft - beruft sich in ihrer Klage darauf, dass dem Beklagten das Recht zum Dachbodenausbau eingeräumt worden sei und dieser dabei Verpflichtungen, an allgemeinen Teilen des Hauses entstandene Schäden zu beheben und insbesondere eine Torsprechstelle zu errichten, Kamine instandzusetzen sowie Kaminbefunde zu erstellen, nicht eingehalten habe und begehrt die Anmerkung der Klage im Grundbuch nach § 27 Abs 1 Z 1 WEG.
OGH: Voraussetzung für die Erhebung der Klage ist, dass sich eine Aktivlegitimation der klagenden Eigentümergemeinschaft in Anbetracht ihrer durch § 18 Abs 1 WEG beschränkten Rechtsfähigkeit nach ihrem Prozessvorbringen bejahen lässt. Ist dies schon nach den Klagsangaben nicht der Fall, kommt eine Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG nicht in Betracht. Es reicht allerdings, dass auch nur ein Teil der behaupteten Klagsforderung zur Anmerkung geeignet ist.
Bei einem Anspruch einer Eigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer, der aus einem von den Genannten abgeschlossenen Werkvertrag resultiert, ist eine einschränkende Auslegung des § 27 Abs 1 Z 1 WEG geboten, weil der Miteigentümer in dieser Konstellation der Eigentümergemeinschaft in einer Position wie jeder dritter Vertragspartner gegenüber steht. Resultiert der Anspruch der Eigentümergemeinschaft demgegenüber aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, etwa einem Bereicherungs- oder Verwendungsanspruch, der wiederum seine Wurzel in der Verwaltung der Liegenschaft und damit in dem durch § 18 Abs 1 WEG definierten Rechtsbereich hat, ist § 27 Abs 1 Z 1 WEG anzuwenden.

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