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Zivilrecht

OGH: Obsorgeübertragung und Kindeswohl

Das gemeinsame Aufwachsen von Geschwistern im Haushalt ist von großem Wert für die Entwicklung der Kinder; dies hat grundsätzlich auch für Halbgeschwister im Fall eines für Geschwister typischen Naheverhältnisses zu gelten

20. 05. 2011
Gesetze: § 177a ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Obsorge, Kindeswohl, Halbgeschwister

GZ 7 Ob 140/07z, 17.10.2007
OGH: Bei der Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge übertragen werden soll, hat das Kindeswohl stets im Vordergrund zu stehen. Es ist bei dieser Entscheidung nicht nur von der momentanen Situation auszugehen, sondern auch eine Zukunftsprognose zu stellen. Neben dem materiellen Interesse an möglichst guter Verpflegung und guter Unterbringung des Kindes sind auch das Interesse an möglichst guter Erziehung, möglichst sorgfältiger Beaufsichtigung und möglichst günstigen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen seelischen und geistigen Entwicklung zu berücksichtigen. Kein Elternteil hat unabhängig vom Wohl des Kindes ein Vorrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes. Nur bei sonst annähernd gleichartigen Pflegeverhältnissen und Erziehungsverhältnissen ist aber doch bei der Betreuung von Kleinkindern der Mutter der Vorzug zu geben. Das gemeinsame Aufwachsen von Geschwistern im Haushalt ist von großem Wert für die Entwicklung der Kinder. Dies hat grundsätzlich auch für Halbgeschwister im Fall eines für Geschwister typischen Naheverhältnisses zu gelten.

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