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Zivilrecht

OGH: Vermögensrechtliche Vereinbarung iZm einvernehmlicher Scheidung und Scheitern ebendieser

Schließen Ehegatten iZm einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die im Falle der Scheidung gelten soll, ergibt die Vertragsauslegung idR, dass bei Scheitern einer solchen einvernehmlichen Scheidung die Vereinbarung mangels Bedingungseintritts keine Rechtsfolgen nach sich ziehen soll

20. 05. 2011
Gesetze: § 97 EheG, § 55a EheG, §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Familienrecht, vermögensrechtliche Vereinbarung, einvernehmliche Scheidung, Scheitern

GZ 1 Ob 178/07v, 22.10.2007
OGH: Die Prüfung, ob eine bestimmte vermögensrechtliche Vereinbarung zwischen Ehegatten einem Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG entgegensteht, hat in zwei Schritten zu erfolgen, die klar voneinander zu trennen sind. Im ersten Schritt ist im Wege der (gegebenenfalls ergänzenden) Vertragsauslegung zu ermitteln, ob die Vereinbarung nach dem übereinstimmenden Parteiwillen (auch) für die in der Folge tatsächlich erfolgte Auflösung der Ehe gem § 49 EheG Gültigkeit haben sollte. Nur bei Bejahung dieser Frage ist weiters zu prüfen, ob die Vereinbarung mit der konkreten Eheauflösung in einem ausreichenden Zusammenhang iSd § 97 Abs 2 EheG steht.
Schließen Ehegatten iZm einem Verfahren zur einvernehmlichen Scheidung eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die im Falle der Scheidung gelten soll, ergibt die Vertragsauslegung idR, dass bei Scheitern einer solchen einvernehmlichen Scheidung die Vereinbarung mangels Bedingungseintritts keine Rechtsfolgen nach sich ziehen soll. Abweichendes ist von derjenigen Partei zu beweisen, die sich auf eine "Weitergeltung" beruft.

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