Die österreichische Rechtsordnung kennt keine Bestimmung, die einem Minderjährigen ein Wohnrecht iSe Anspruchs auf Benutzung einer bestimmten Wohnung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einräumt; mangels eines solchen Anspruchs besteht auch ein daraus abgeleiteter Anspruch der Beklagten auf Benutzung der Wohnung, um der Pflege und Erziehung im Rahmen ihrer Obsorgeverpflichtung nachzukommen, nicht
GZ 1 Ob 122/07h, 22.10.2007
Der Kläger ist Hauptmieter einer Wohnung, die die Streitteile während ihrer mittlerweile aufgelösten Lebensgemeinschaft gemeinsam mit ihrem Sohn bewohnten. Die alleinige Obsorge hinsichtlich des Sohnes steht der Beklagten zu. Der Kläger leistet für ihn einen monatlichen Unterhalt und bezahlt darüber hinaus die Kosten einer privaten Krankenversicherung. Der Kläger widerrief gegenüber der Beklagten und dem Sohn das Prekarium hinsichtlich der während der Lebensgemeinschaft gemeinsam benutzten Wohnung und forderte sie zur Räumung auf.
Die Beklagte wendet ein, der gemeinsame Sohn habe dem Kläger gegenüber ein Wohnrecht und davon abgeleitet auch die Beklagte als Obsorgeberechtigte, um ihrer Pflege- und Erziehungspflicht nachkommen zu können.
OGH: Die österreichische Rechtsordnung kennt keine Bestimmung, die einem Minderjährigen ein Wohnrecht iSe Anspruchs auf Benutzung einer bestimmten Wohnung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einräumt. Es kann lediglich ein Anspruch auf Wohnversorgung im Rahmen des Naturalunterhaltsanspruchs eines unterhaltsberechtigten Kindes bestehen. Hat sich ein - nicht obsorgeberechtigter - Lebensgefährte von seiner zur Obsorge für das gemeinsame Kind verpflichteten Lebensgefährtin getrennt, bedarf das minderjährige Kind gewiss der Betreuung im Haushalt der Mutter. Das bedeutet aber nicht, dass ein - nicht aus § 97 ABGB abgeleiteter - Anspruch des Kindes auf Weiterbenützung der bisher gemeinsam, von Kind und Mutter aber nur prekaristisch genutzten Wohnung des Vaters bestünde. In einem solchen Fall besteht weder eine Verpflichtung des außerehelichen Vaters, noch ein Recht des außerehelichen Kindes zur bzw auf Gewährung der zuvor bestandenen Wohnmöglichkeit. Wird nach Auflösung der (außerehelichen) Lebensgemeinschaft von Eltern und der häuslichen Gemeinschaft mit dem unterhaltsberechtigten Kind dessen Unterhaltsbedarf in Geld gedeckt, steht dem Kind nicht zusätzlich das Recht zu, die Wohnung des Vaters zu benutzen. Mangels eines solchen Anspruchs besteht auch ein daraus abgeleiteter Anspruch der Beklagten auf Benutzung der Wohnung, um der Pflege und Erziehung im Rahmen ihrer Obsorgeverpflichtung nachzukommen, nicht.