Allgemeine Ausführungen
GZ 3 Ob 203/07k, 23.10.2007
Die Vorinstanzen wiesen die auf Feststellung und Einverleibung einer Wege-, Schitour- und Schiabfahrtsdienstbarkeit gerichtete und auf Ersitzung gestützte Klage eines alpinen Vereins mit der Begründung ab, sie hätten den für die Ersitzung erforderlichen Besitzwillen nicht in einer für die beklagte Liegenschaftseigentümerin erkennbaren Weise bekundet. Wenn schon die bei einem Wanderweg für notwendig erachtete Markierung durch den Ersitzungsbesitzer fehle, hätte es zumindest eindeutig den klagenden Parteien zurechenbarer Tourenbeschreibungen auf Hinweistafeln im Gelände, in Schi- und Wanderführern oder in allenfalls existierendem Kartenmaterial bedurft; derartiges fehle aber.
OGH: Voraussetzung für jede Ersitzung ist unbestritten eine Besitzausübung, die die volle Zugehörigkeit der Sache zum Ausübenden so sichtbar zum Ausdruck bringt, dass sie eine Besitzausübung dritter Personen nicht zulässt. Servitutsberechtigter aufgrund einer Benützung durch die Allgemeinheit kann, insbesondere bei einer Schiabfahrt, auch ein Seilbahnunternehmen oder ein Fremdenverkehrsverband sein; die Benützung durch die Allgemeinheit deutet aber regelmäßig auf einen Besitzerwerber hin, der nicht besondere Interessen vertritt, sondern dessen Aufgabe es ist, für derartige Bedürfnisse des Publikums Vorsorge zu treffen. Es müssen daher besondere Umstände vorliegen, um den Schluss ziehen zu können, dass die Benützung einer Schiabfahrt oder eines Wegs auf (zB) ein Seilbahnunternehmen oder einen Fremdenverkehrsverband "zielt", das/der damit neben der Gemeinde eine eigene Servitut erwirbt. Für einen alpinen Verein kann nichts anderes gelten. Ein Servitutserwerb durch die zuständige Gemeinde schließt daher einen Erwerb der unregelmäßigen Dienstbarkeit durch einen alpinen Verein keineswegs aus. Maßgebend dafür ist, ob dieser seinen Besitzwillen in einer für die Beklagte (allenfalls auch ihre Rechtsvorgänger) erkennbaren Weise bekundet hat, indem er durch seine Mitglieder oder andere für ihn tätige Personen den von der Allgemeinheit begangenen Weg als Wanderweg markiert und betreut hat.
Ob der Eigentümer der belasteten Liegenschaft erkennen kann, dass Benützungshandlungen in Ausübung eines Rechts erfolgen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dass in Ansehung einer Schiabfahrt oder einer Schitour keine oder eine andersartige Markierung in Betracht kommt wie für einen Wanderweg, versteht sich von selbst.