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Zivilrecht

OGH: Notebook als Sonderbedarf

Die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers sind als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird; der Umstand, dass der Computer zu Hause steht und auch von der Mutter mitbenützt werden könnte, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Sonderbedarf, Computer

GZ 1 Ob 124/07b, 22.10.2007
Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Deckung eines Sonderbedarfs des Minderjährigen, und zwar zur Leistung eines Kostenbeitrags in Höhe von EUR 990 für den Ankauf eines Notebooks mit dem Gesamtkaufpreis von EUR 1.326,88. Der Revisionsrekurswerber macht geltend, es liege ein "sekundärer Verfahrensmangel" vor, weil das Erstgericht die Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung, ob noch ein Sonderbedarfsanspruch des Minderjährigen oder ein Bereicherungsanspruch der Mutter vorliege, nicht geschaffen habe. Schließlich wäre der Umstand, dass der Minderjährige das Notebook nicht ausschließlich zu schulischen Zwecken nutze, mit einem angemessenen Abschlag von beispielsweise einem Drittel zu berücksichtigen gewesen.
OGH: Unstrittig ist, dass das Notebook für den Minderjährigen angeschafft wurde. Dass dieses zunächst von der Mutter bezahlt wurde, enthebt den Vater nicht seiner Unterhaltspflicht, da die Leistung der Mutter nicht mit dem Zweck seiner Entlastung erfolgte. Feststellungen über allfällige Bereicherungsansprüche erweisen sich daher als entbehrlich.
In der Judikatur des OGH wurde bereits ausgesprochen, dass auch die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers als Sonderbedarf anzuerkennen sind, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird. Der Umstand, dass der Computer zu Hause steht und auch von der Mutter mitbenützt werden könnte, würde keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen. Dasselbe gilt für teilweise außerschulische Nutzungen des Notebooks durch den Unterhaltsberechtigten selbst.

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