Wird einem Konsumenten ohne sachlichen Grund eine spezielle Zahlungsart dadurch aufgezwungen, dass Leistungen auf andere Art nicht schuldbefreiend sind, so ist eine gröbliche Benachteiligung zu bejahen
GZ 7 Ob 151/07t, 17.10.2007
Klausel 7 lautet: Die Folgeprämien können nur im Lastschriftverfahren bezahlt werden. Wir buchen sie jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen Konto ab. Zahlungen, die auf andere Weise erfolgen, brauchen wir nicht anzunehmen oder können wir binnen 14 Tagen zurückweisen. In diesen Fällen tritt Zahlungsverzug ein.
OGH: Der OGH hat zu 4 Ob 50/00g ausgesprochen, dass das Einzugsermächtigungsverfahren für alle Beteiligten grundsätzlich Vorteile biete und es daher noch keine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB sei, wenn der Schuldner zum Ausgleich für die mit der Nichterteilung einer Einzugsermächtigung verbundenen Kostennachteile des Gläubigers (Barzahleraufschlag) zu entrichten habe. Eine grobe Benachteiligung des Konsumenten liegt aber ganz eindeutig dann vor, wenn das Lastschriftverfahren - wie durch die Klausel vereinbart - die einzig zulässige Zahlungsart sein soll. Nach Klausel 7 ist die Beklagte nämlich berechtigt, Zahlungen auf andere Art und Weise als dem Einzugsermächtigungsverfahrens nicht anzunehmen und den Versicherungsnehmer in Zahlungsverzug zu setzen. Es kann keinesfalls im Interesse eines Konsumenten liegen, dass Barzahlungen oder Überweisungen, also ganz alltägliche und gebräuchliche Zahlungsarten, zur Gänze ausgeschlossen sind. Der sich dem Versicherungsnehmer bietende Vorteil des Einzugsermächtigungsverfahrens kann nicht bewirken, dass er damit gleichsam "zwangsbeglückt" wird. Wird aber einem Konsumenten ohne sachlichen Grund eine spezielle Zahlungsart dadurch aufgezwungen, dass Leistungen auf andere Art nicht schuldbefreiend sind, so ist eine gröbliche Benachteiligung zu bejahen.