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Zivilrecht

OGH: Einbiegen von Links, Vorrangverletzung und Vertrauensgrundsatz

Der Vertrauensgrundsatz gilt nicht in Bezug auf nicht wahrgenommene Verkehrsteilnehmer und kommt auch nicht demjenigen zugute, der seinerseits nicht jene Vorsicht anwendet, die von ihm im Interesse der Sicherheit des Verkehrs erwartet wird

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 38 Abs 4 StVO, § 3 StVO, § 9 Abs 6 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Vorrang, Vertrauensgrundsatz, Richtungspfeile

GZ 2 Ob 54/07s, 27.09.2007
Der Erstbeklagte fuhr bei Grünlicht aus der Nebenfahrbahn kommend in die Kreuzung ein und bog nach links in die Güpferlingstraße ab. Dabei achtete er nicht auf den entgegenkommenden Geradeausverkehr, weil er die Ampelschaltung kannte und damit rechnete, dass der Gegenverkehr noch Rot habe. Der Kläger näherte sich der Kreuzung, vor der im Geradeausfahrstreifen zwei oder drei Autos vor einer Straßenbahn standen. Er fuhr rechts an der angehaltenen Straßenbahn langsam mit etwa 10 km/h vorbei und beschleunigte sein Motorrad in dem Moment, als er sah, dass die Ampel auf Grün umschaltete. Dabei befand er sich im linken Bereich der rechten Abbiegespur knapp neben der Sperrlinie zwischen dem rechten und dem linken Fahrstreifen im Bereich der Straßenbahnfront und beschleunigte sein Fahrzeug vor der Kollision auf 40 bis 50 km/h. Er hielt eine gerade Fahrlinie ein und beschleunigte, als er das nach links abbiegende Fahrzeug des Erstbeklagten wahrnahm. Er konnte die Kollision aber nicht verhindern und hätte sie auch bei einer Vollbremsung nicht verhindern können. Der Kläger fuhr bei Grünlicht in die Kreuzung ein. Der Erstbeklagte hätte bei einem Blick nach rechts das Motorrad wahrnehmen können; bei einer Reaktion des Erstbeklagten auf das Motorrad wäre es nicht zur Kollision gekommen.
OGH: Gem § 38 Abs 4 Satz 4 StVO ist beim Einbiegen nach links den entgegenkommenden geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Gem Satz 5 der Bestimmung haben Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen. Der Erstbeklagte war daher gegenüber dem Kläger jedenfalls benachrangt.
Nach stRsp geht der Vorrang durch Übertreten von Verkehrsvorschriften nicht verloren. Von dem vom Berufungsgericht herangezogenen Fall 2 Ob 44/91 unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass dort die linksabbiegende Erstbeklagte den entgegenkommenden geradeausfahrenden Kläger vor der Kollision wahrnahm und sie daher gemäß § 3 StVO darauf vertrauen durfte, der Kläger werde rechts abbiegen. Hier hingegen hat der Erstbeklagte mangels (rechtzeitiger) Wahrnehmung des Klägers nicht auf dessen vorschriftsmäßiges Fahren vertraut. Dem Erstbeklagten kommt daher der Vertrauensgrundsatz insoweit nicht zustatten, weil dieser nicht in Bezug auf nicht wahrgenommene Verkehrsteilnehmer gilt und auch nicht demjenigen zugute kommt, der seinerseits nicht jene Vorsicht anwendet, die von ihm im Interesse der Sicherheit des Verkehrs erwartet wird.
Zur Vorrangverletzung durch den Erstbeklagten, die nach stRsp an sich schwer wiegt (auch im Bereich des § 38 StVO), kommt auch seine unfallkausale Unaufmerksamkeit als weiteres Verschuldenselement.
Der Kläger hat gegen § 9 Abs 6 StVO verstoßen. Primärer Zweck dieser Bestimmung ist es, eine Behinderung des Verkehrs insbesondere auf Straßen zu vermeiden, auf denen etwa durch Spurensignalisation (§ 39 Abs 2 StVO) eine für einzelne Fahrstreifen gesonderte Verkehrsregelung erfolgt. Darüber hinaus dient die Bestimmung va dem sicheren und klar erkennbaren Einordnen (§ 12 StVO) und damit der Unfallvermeidung im Zuge von Einbiegevorgängen, also überhaupt der Ordnung der Verkehrsströme. Nach Ansicht des erkennenden Senates fällt auch der linksabbiegende Gegenverkehr in den Schutzbereich des § 9 Abs 6 StVO. Wenngleich hier der Erstbeklagte in der insoweit irrigen Ansicht, für den Gegenverkehr gelte noch das Rotlicht, diesen nicht beachtet hat, durfte er dennoch darauf vertrauen, dass aus dem Rechtsabbiegestreifen der Gegenfahrbahn keine geradeausfahrenden Fahrzeuge mit der überdies relativ hohen Geschwindigkeit des Motorrades des Klägers (40 bis 50 km/h, eine Geschwindigkeit, die beim Abbiegevorgang kaum eingehalten werden könnte) kommen würden. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang ist daher im vorliegenden Fall zu bejahen, wobei dem Kläger sein Verstoß gegen § 9 Abs 6 StVO auch vorwerfbar ist.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fällt dem Kläger weiters sein unvorsichtiger "fliegender Start" als Mitverschulden zur Last.
Soweit sich der Kläger auf § 12 Abs 5 StVO ("Vorschlängeln") stützen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung nicht die Missachtung von § 9 Abs 6 StVO erlaubt.
Darauf, dass bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Klägers der Unfall genauso passiert wäre, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen: Entgegen seiner Ansicht hätte das rechtmäßige Alternativverhalten nicht darin bestanden, vor der Kreuzung im Geradeausfahrstreifen zu fahren (das wäre wegen der dort angehaltenen PKWs und der Straßenbahn nicht möglich gewesen), sondern vom Rechtsabbiegestreifen aus nach rechts einzubiegen. Dass dann der Unfall genauso passiert wäre, hat der Kläger nicht vorgebracht und steht auch nicht fest.
Bei Berücksichtigung dieser beiderseitigen Verschuldenselemente erscheint dem erkennenden Senat eine Verschuldensteilung von 1 : 1 angemessen.

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