Der Beklagte hat gegebenenfalls alles ihm Zumutbare gegen seinen Bestandnehmer zu unternehmen, um die diesem zuzurechnenden Störungen zu unterbinden, notfalls etwa auch den Klagsweg gegen seinen Bestandnehmer beschreiten
GZ 5 Ob 218/07f, 16.10.2007
OGH: Dadurch, dass der Beklagte seinem Bestandnehmer in einem "Nachtrag zum Mietvertrag" bestimmte Verhaltenspflichten auferlegt hat, ist nach den Feststellungen eine wirksame Unterbindung der inkriminierten Störungen nicht erfolgt. Der Beklagte hat gegebenenfalls alles ihm Zumutbare gegen seinen Bestandnehmer zu unternehmen, um die diesem zuzurechnenden Störungen zu unterbinden, notfalls etwa auch den Klagsweg gegen seinen Bestandnehmer beschreiten. Allenfalls muss der Beklagte in einem allfälligen Impugnationsstreit geltend machen, dass er alles ihm Zumutbare und Mögliche gegen die Störungen unternommen hat.
Es entspricht stRsp, dass eine Unterlassungspflicht wie im gegenständlichen Fall auch die Verpflichtung umfassen kann, auf Dritte einzuwirken, und dass als solche Dritte Gäste, Lieferanten, Geschäftspartner etc in Frage kommen. Es entspricht stRsp, dass § 364 Abs 2 ABGB auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern anzuwenden ist. Ungeachtet einer erteilten verwaltungsbehördlichen Genehmigung ist ein solcher Unterlassungsanspruch gerade auch hinsichtlich eines vom Bestandnehmer eines Wohnungseigentümers betriebenen Unternehmens zulässig.
Durch die zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehende Sonderrechtsbeziehung und die vorgenommene Widmung hat der Kläger, die Verwendung des Wohnungseigentumsobjekts des Beklagten zu dem nun stattfindenden Geschäftszweck zu dulden. Das bedeutet aber nicht, dass ihm kein Abwehranspruch iSd § 364 Abs 2 ABGB zustünde, wenn durch eine über das verkehrsübliche Maß hinausgehende Lärmbeeinträchtigung das Eigentumsrecht des Klägers verletzt wird.