Allgemeine Ausführungen
GZ 4 Ob 153/07i, 02.10.2007
OGH: § 23 MedienG soll eine Einflussnahme auf die Hauptverhandlung verhindern; weder das Vor- noch das Rechtsmittelverfahren sind geschützt. Diese Gefahr besteht typischerweise dann, wenn die Hauptverhandlung aktuell durchgeführt wird oder wenn sie - was nach Erhebung in den Anklagestand der Regelfall ist - unmittelbar bevorsteht. Ist indes das Verfahren, wie hier, wegen Flucht des Angeklagten abgebrochen, so ist unsicher, ob und gegebenenfalls wann eine Hauptverhandlung stattfinden wird. Die Interessenlage gleicht daher jener, die während des von § 23 MedienG nicht erfassten Vorverfahrens besteht. Das lässt eine teleologische Reduktion der Bestimmung vertretbar erscheinen.
Es ist fraglich, ob die Verwertung eines Stoffs in einem Spielfilm, der unstrittig (auch) fiktive Elemente enthält, überhaupt als "Erörterung" des Werts von Beweismitteln oder des Verfahrensausgangs angesehen werden kann. Bis zum Vorliegen anders lautender Entscheidungen der primär zuständigen Strafgerichte ist es zumindest vertretbar, die Anwendung von § 23 MedienG auf solche Medieninhalte zu beschränken, die - anders als ein Spielfilm oder ein Roman - den Eindruck der Wiedergabe und Erörterung tatsächlicher Umstände erwecken und daher abstrakt geeignet sind, die Hauptverhandlung zu beeinflussen. Erfasst wäre daher unter Umständen die (typische) Kriminalberichterstattung, wohl auch ein Dokumentarfilm, nicht aber eine auf einem Roman beruhende Verfilmung, die nur ihren Stoff aus einem realen Kriminalfall bezieht. Aufgrund dieser Erwägungen konnten die Beklagten in vertretbarer Weise annehmen, mit der Ausstrahlung des Films nicht gegen § 23 MedienG zu verstoßen.