Der Regelbedarf stellt nur die äußerste Grenze dar, die bei der Berücksichtigung von sogenannten Werbungskosten zur Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht unterschritten werden darf
GZ 3 Ob 101/07k, 23.10.2007
OGH: Bei der Unterhaltsbemessung sind stets auch die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Eine Differenzierung danach, ob Werbungskosten existenznotwendig zur Erhaltung des Dienstverhältnisses seien oder nicht, ist den Ausführungen der zweiten Instanz nicht zu entnehmen. An sich richtig ist es, dass das Rekursgericht keine Feststellungen darüber traf, ob bei Berücksichtigung sämtlicher vom Vater geltend gemachter Werbungskosten den Kindern ein Unterhalt in der Höhe des Regelbedarfs verblieben wäre. Wie sich aber aus der Entscheidung 3 Ob 2200/96t ohne Zweifel ableiten lässt, stellt der Regelbedarf nur die äußerste Grenze dar, die bei der Berücksichtigung von sogenannten Werbungskosten zur Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht unterschritten werden darf. Was die sogenannte Belastungsgrenze angeht, also jenen Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit jedenfalls verbleiben muss, hat diese an sich mit der Frage, ob und in welcher Höhe Abzüge von der Unterhaltsbemessungsgrundlage gerechtfertigt sind, nichts zu tun.