Das Resozialisierungsinteresse eines bedingt aus der Strafhaft entlassenen Straftäters ist für die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung zu berücksichtigen und kann im Einzelfall das Veröffentlichungsinteresse überwiegen
GZ 4 Ob 169/07t, 02.10.2007
Das Klagebegehren ist gerichtet auf Unterlassung der Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit Ausführungen zu einer 8 Jahre zurückliegenden Straftat und zur strafgerichtlichen Verurteilung. Der Kläger sieht seine Anonymität und damit sein Fortkommen durch die Bildnisveröffentlichung gefährdet.
OGH: Bei Auslegung von § 78 UrhG sind die Wertungen des § 7a MedienG zu berücksichtigen. Diese Bestimmung schützt die Identität von Erwachsenen, die eines Verbrechens verdächtig sind oder wegen eines solchen verurteilt wurden, nur dann, wenn die Veröffentlichung ihr Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann. § 7a MedienG unterscheidet nicht, ob die Identität durch Wort- oder durch Bildberichterstattung verletzt wird, der Schutz der Identität wird somit in beiden Fällen gleich beurteilt.
Ob die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene Preisgabe der Identität des Betroffenen dessen Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigen kann, richtet sich nach den im Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung gegebenen Umständen.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 7. 12. 2006 (Beschwerde Nr 35.841/02 - Österreichischer Rundfunk gegen Österreich) Grundsätze formuliert, die anlässlich der Interessenabwägung bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über eine strafgerichtlich verurteilte Person nach deren bedingten Haftentlassung zu berücksichtigen sind. Danach sind entscheidend: der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, die seit der Verurteilung und der Haftentlassung vergangene Zeit, die Art des Verbrechens, der Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Berichts und dem gezeigten Bild und die Vollständigkeit und Korrektheit des begleitenden Texts.
Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Interesse des Klägers am Unterbleiben der Bildnisveröffentlichung aus Gründen der Resozialisierung und der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes nicht zweifelhaft ist. Das Resozialisierungsinteresse eines bedingt aus der Strafhaft entlassenen Straftäters ist auch nach der Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen und kann im Einzelfall das Veröffentlichungsinteresse überwiegen.