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Zivilrecht

OGH: Bildnisschutz gem § 78 UrhG

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 78 UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, Bildnisschutz

GZ 4 Ob 105/07f, 02.10.2007
OGH: Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Diese Bestimmung soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit schützen, und zwar insbesondere dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt wird oder dass sein Bildnis auf eine Art benutzt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist maßgebend, ob die insofern geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind. Behauptet derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits ein Interesse an diesem Vorgehen, dann sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.
Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens und bei der Öffentlichkeit unbekannten Privatpersonen kann eine Verletzung des erörterten Persönlichkeitsrechts infolge der Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt werden, weil die Person des Angegriffenen erst damit einer breiten Öffentlichkeit individuell optisch bekannt wird. In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein.
Die nach § 78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt bei einem im Kern wahren Sachverhalt gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. Dieses Ergebnis wird durch die Judikatur des EGMR gestützt, welcher der Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft einen besonders hohen Stellenwert einräumt und Verbote und Beschränkungen in der Wahl der Darstellungsmittel der Presse nur bei Vorliegen besonderer Gründe mit Art 10 EMRK für vereinbar hält. Auf keinen Fall begründe der Bildnisschutz ein absolutes Verbot der Bildveröffentlichung.
Wenn die Textberichterstattung im Lichte des § 1330 Abs 2 ABGB zulässig ist, falls mit ihr ein zumindest im Kern wahrer Sachverhalt mitgeteilt wird, so kann für eine Bildberichterstattung im selben Zusammenhang nichts anderes gelten, weil auch dadurch kein unrichtiger Eindruck vermittelt wird. Ein Bildbericht über einen erweislich wahren Sachverhalt ist auch dann zulässig, wenn er für den Betroffenen nachteilig, bloßstellend oder herabsetzend wirkt. Beim Schutz der Ehre geht es - abgesehen von Angriffen auf die menschliche Würde - immer nur um die "verdiente Ehre".

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