Eine Schuldübernahme erfasst im Zweifel auch Nebenpflichten, die sich auf die Festlegung der Hauptleistungspflicht beziehen
GZ 4 Ob 151/07w, 02.10.2007
Die Parteien vereinbaren eine Schuldübernahme ohne ausdrücklich festzulegen, ob auch die Rechnungslegungspflicht übernommen werden soll.
OGH: Eine Rechnungslegungspflicht des Auftraggebers besteht idR dann, wenn der berechtigte Vertragspartner sonst seine Rechte nicht oder nicht ohne große Schwierigkeiten ausüben könnte oder über Art und Umfang seiner Rechte oder Pflichten im Unklaren bliebe.
Dass durch eine wirksame Schuldübernahme auch die Rechnungslegungspflicht auf den Übernehmer übergeht, folgt aus § 1407 ABGB. Der Schuldinhalt ändert sich durch die Übernahme nicht, Ort und Zeit der Leistung und auch die Zahlungsmodalitäten bleiben gleich. Diese Regel muss grundsätzlich auch für die auf die Hauptleistung bezogenen Nebenpflichten gelten. Denn es ist nicht anzunehmen, dass redliche Parteien bei einer Schuldübernahme die zur Ermittlung des Schuldinhalts erforderlichen Mitwirkungspflichten von der Hauptleistungspflicht abspalten würden. Anderes könnte sich aus einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung ergeben.