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Zivilrecht

OGH: Zum Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchgerichts

Die Prüfungsmöglichkeit und Prüfungsbefugnis des Grundbuchrichters ist grundsätzlich auf die die positive Gesuchserledigung tragenden rechterzeugenden Tatsachen beschränkt

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 GBG
Schlagworte: Grundbuchsverfahren, Prüfungsumfang des Grundbuchsrichters, Zweifel am Grundbuchsstand, rechtsvernichtende Tatsachen

GZ 5 Ob 191/07k, 02.10.2007
Es bestehen Bedenken, dass aufgrund gesellschaftsrechtlicher Änderungen ein außerbücherlicher Rechtsübergang stattgefunden haben könnte und daher die dem Gesuch zugrunde liegende Grundbuchsordnung nicht mehr richtig sein könnte.
OGH: Nach § 94 GBG ist die Prüfungsmöglichkeit und Prüfungsbefugnis des Grundbuchrichters auf die die positive Gesuchserledigung tragenden rechterzeugenden Tatsachen beschränkt. Nur ausnahmsweise dürfen rechtsvernichtende Tatsachen, etwa im Rahmen des § 94 Abs 1 Z 2 GBG verwertet werden. Dass ein außerbücherlicher Rechtsübergang stattgefunden haben könnte und daher die dem Gesuch zugrunde liegende Grundbuchsordnung nicht mehr richtig sein könnte, ist hingegen nicht zu prüfen. Dies auch dann nicht, wenn auf Basis nicht der Gesuchsbegründung dienender Teile vorgelegter Grundbuchsurkunden entsprechende Tatsachen als nicht ausgeschlossen erscheinen.
Ein Antrag ist zu bewilligen, wenn die einzutragenden Rechtstatsachen auf Grund der Urkunden, wie sie in ihrer Gesamtheit vorliegen, den formgerechten Anschein der Rechtsbeständigkeit für sich haben und die sonstigen nach Lage des Falls in Betracht kommenden Erfordernisse des formellen Grundbuchsrechts erfüllt sind. Die in diesem Sinn eingeschränkte Kognitionsbefugnis des Grundbuchsgerichtes steht damit der Wahrnehmung von theoretisch möglichen Umständen entgegen, die Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchsstandes begründen könnten. Aus Anlass des Begehrens um Anmerkung der Änderung des Firmenwortlauts ist also nicht zu prüfen, ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Liegenschaft im Zuge einer Abspaltung zur Neugründung ins außerbücherliche Eigentum einer anderen Gesellschaft übertragen wurde.

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