Der Grundbetrag der Familienbeihilfe iSd § 382a EO umfasst nicht die Zuschläge aufgrund der Geschwisterstaffelung nach § 8 Abs 3 FLAG
GZ 7 Ob 178/07p, 26.09.2007
OGH: Ausgangspunkt für die divergierenden Judikate zweier Senate des OGH ist der vom Gesetzgeber bei Schaffung des § 382a EO in dessen Abs 2 gewählte, im hierin ausdrücklich zitierten FLAG jedoch nicht vorkommende und daher zu Auslegungsschwierigkeiten führende Begriff des "Grundbetrages der Familienbeihilfe". Während in der Judikatur Einhelligkeit darüber besteht, dass dieser "Grundbetrag" sich auch nach dem Alter des berechtigten (gefährdeten) Kindes zu richten hat und daher auch den in § 8 Abs 2 FLAG vorgesehenen Alterszuschlag ab Vollendung des dritten, zehnten und neunzehnten Lebensjahrs umfasst, besteht Diskrepanz hinsichtlich der weiteren Frage, ob auch die in § 8 Abs 3 FLAG vorgesehene Geschwisterstaffelung (für zwei Kinder bzw ab einem dritten Kind) dazuzuzählen ist oder nicht.
Während der 7. Senat in seinen Entscheidungen 7 Ob 209/99g und 7 Ob 200/02s auch diesen Erhöhungsbetrag unter den Begriff des "Grundbetrages" subsumierte, wurde dies vom 10. Senat zu 10 Ob 28/04x ausdrücklich abgelehnt. Der 10. Senat hat dabei nicht nur auf die aus der legislativen Entwicklung des § 8 FLAG samt darauf abzuleitender Tendenz des Gesetzgebers, mit den Erhöhungsbeträgen nach dessen Abs 2 und 3 "letztlich die Familie insgesamt zu fördern und nicht dem einzelnen Kind einen von der Zahl der Kinder als Beihilfenbezieher abhängigen 'Grundbetrag' zukommen zu lassen", sondern insbesondere auch auf den offenkundigen Unterschied der verba legalia des "Gesamtbetrages der Familienbeihilfe" in § 8 Abs 3 FLAG einerseits und des "Grundbetrages der Familienbeihilfe" in § 382a Abs 2 EO andererseits sowie das "dem Unterhaltsrecht sonst fremde Ergebnis, dass ein jüngeres Kind einen höheren vorläufigen Unterhalt erhalten würde als die älteren Geschwister" verwiesen. Es entspricht letztlich auch dem Willen des Gesetzgebers, mittels dieser besonderen einstweiligen Verfügung "nur den allernotwendigsten Unterhalt" zu sichern.
Der erkennende Senat folgt daher der Entscheidung des 10. Senates. Gerade die unterschiedlichen Gesetzesbegriffe lassen es nicht "billig und systemkonform" erscheinen, "die an die staatliche Leistung gekoppelte Unterhaltspflicht im gleichen Ausmaß wie die staatliche Leistung selbst zuzuerkennen". Insoweit läge es ausschließlich am Gesetzgeber, diesbezüglich zu einer klärenden Begriffsharmonie zu finden.