Die hohe Unterhaltsverpflichtung ist für die Minderjährigen nicht per se schlecht, eine allfällig nötige Verwendungskontrolle bleibt dem Pflegschaftsgericht vorbehalten
GZ 3 Ob 22/07t, 26.09.2007
Die Eltern der beiden minderjährigen Antragsteller schlossen eine Vereinbarung über die Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft, in der sich der Vater verpflichtete, für seine beiden minderjährigen Söhne einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je 1.000 EUR, 13 x jährlich zu bezahlen. Für Sonderausgaben sollten die Eltern je zur Hälfte aufkommen. Die minderjährigen Antragsteller streben die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der von ihren Eltern getroffenen Unterhaltsvereinbarung an.
OGH: Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht. Hier wird nicht eine Unterhaltsverpflichtung durch eine gerichtliche Entscheidung (einseitig) bestimmt, sondern ein Unterhaltsverpflichteter erklärt sich freiwillig vertraglich zu einer Unterhaltsleistung bereit; aus der Höhe der versprochenen monatlichen Zuwendungen ist dabei zu erschließen, dass damit nicht bloß die Kosten der laufenden Lebenshaltung abgedeckt werden sollen, sondern darüber hinaus dem Minderjährigen ermöglicht werden soll, mit den nicht verbrauchten Beträgen auch Ersparnisse zu bilden. Die versprochene Leistung hat damit nicht reinen Unterhaltscharakter, sondern enthält auch Elemente einer Schenkung. Wird aber durch eine Rechtshandlung das Vermögen des Pflegebefohlenen vermehrt, ohne dass damit gleichzeitig die Gefahr von Belastungen verbunden ist, kommt eine Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung aus Gründen des Kindeswohls jedenfalls nicht in Betracht (vgl § 149 Abs 1 ABGB). Soweit das Rekursgericht pädagogische Bedenken gegen eine "Überalimentierung" ins Treffen führt, ist dem entgegen zu halten, dass nicht eine Geldzuwendung an sich, sondern erst die schädliche Verwendung der zugeflossenen Mitteln allenfalls das Kindeswohl gefährden kann. Die hohe Unterhaltsverpflichtung ist für die Minderjährigen nicht per se schlecht, eine allfällig nötige Verwendungskontrolle bliebe dem Pflegschaftsgericht vorbehalten. Die beiden Minderjährigen benachteiligende oder belastende Verpflichtungen oder Auflagen sind im Vertrag nicht enthalten. Nachträgliche Änderungen der Verhältnisse wie eine Änderung der Lebensverhältnisse, die Nichteinhaltung anderer Vertragspflichten oder gar Motive der die Unterhaltsvereinbarung neben anderen Regeln für die Auflösung der Lebensgemeinschaft treffenden Eltern der minderjährigen Antragsteller sind ebenso außer Betracht zu lassen wie allfällige Anfechtungsmöglichkeiten des Antragsgegners, der behauptet, bei Abschluss der Vereinbarung unter Druck gestanden oder allenfalls Irrtümern unterlegen zu sein. Abänderungs- oder Aufhebungsbegehren des Vaters (Unterhaltsschuldners) sind nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, sie wären allenfalls mit Feststellungs- oder Oppositionsklage geltend zu machen.