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Arbeits- und Sozialrecht

OHG: Zum Kostenersatz für Arzneimittel außerhalb des Erstattungskodex

Auch der Kostenersatz für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden hängt davon ab, dass diese zweckmäßig ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet

20. 05. 2011
Gesetze: § 133 Abs 2 ASVG, § 87 Abs 1 ASGG
Schlagworte: Sozialrecht, Krankenbehandlung, Heilmittel, Kostenersatz, Beweisaufnahme

GZ 10 ObS 46/08z, 24.07.2008
Die Klage richtet sich auf die Übernahme der Kosten für homöopathische und anthroposophische Heilmittel, deren Erstattung von der beklagten Gebietskrankenkasse abgelehnt wurde, weil deren therapeutische Wirkung nicht ausreichend nachgewiesen und eine zwingende therapeutische Behandlungsnotwendigkeit nicht gegeben sei.
OGH: Der gesetzliche Krankenversicherungsträger hat die Kosten für eine alternative Heilmethode nur unter der Voraussetzung zu übernehmen, dass durch eine solche die mit einer schulmedizinischen Behandlungsmethode verbundenen Nebenwirkungen vermieden werden können. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit iSd § 133 Abs 2 ASVG hat in Berücksichtigung des jeweiligen Patienten und damit einzelfallbezogen zu erfolgen. Die Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG verpflichtet das Gericht, innerhalb der Grenzen der Parteivorbringens zur amtswegigen Beweisaufnahme, weshalb bestimmte Tatumstände, die sich ergeben und entscheidungswesentlich sind, einer Überprüfung zu unterziehen sind.

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